RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2011 Geschäftszahl2007/01/1275 RechtssatzAuf Grund der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- November 2011, G 154/10, ausgesprochenen Erstreckung der Anlassfallwirkung ist die Anwendung der im genannten Erkenntnis aufgehobenen Bestimmung des § 20 Abs. 2 StbG im vorliegenden Beschwerdefall ausgeschlossen. Dem auf die aufgehobene Bestimmung gestützten Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin mangelt es demnach an der gesetzlichen Grundlage, sodass sich der angefochtene Bescheid in diesem Umfang als inhaltlich rechtswidrig erweist (vgl. in diesem Sinne zu § 120 FPG das hg. Erkenntnis vom
- August 2011, Zl. 2011/21/0056, mwN). Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in den Erwägungsgründen des zitierten Erkenntnisses ausgeführt, "dass § 20 Abs. 3 StbG, wonach die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen ist, sobald der Fremde aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder zumutbar waren, nach der bereinigten Rechtslage nunmehr so zu lesen ist, dass der Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides für die Beurteilung der Verleihungsvoraussetzungen bestimmend ist. Da es der Staatsbürgerschaftsbehörde auf Grund der bereinigten Rechtslage nach Aufhebung des § 20 Abs. 2 StbG verwehrt ist, nochmals über die bereits bejahten Voraussetzungen abzusprechen, hat sie bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft nur noch darüber abzusprechen, ob der Staatsbürgerschaftswerber die gemäß § 20 Abs. 3 StbG vorgesehenen Erfordernisse erfüllt" (Rz. 30 und 31). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Ansicht, wonach es der Behörde nach der bereinigten Rechtslage verwehrt ist, nochmals über die bereits bejahten Verleihungsvoraussetzungen abzusprechen, an. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid auch im Umfang der Abweisung des Verleihungsantrages der Beschwerdeführerin als inhaltlich rechtswidrig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2011, Zl. 2007/01/0226 und Zl. 2008/01/0584).Auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- November 2011, G 154/10, ausgesprochenen Erstreckung der Anlassfallwirkung ist die Anwendung der im genannten Erkenntnis aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, StbG im vorliegenden Beschwerdefall ausgeschlossen. Dem auf die aufgehobene Bestimmung gestützten Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin mangelt es demnach an der gesetzlichen Grundlage, sodass sich der angefochtene Bescheid in diesem Umfang als inhaltlich rechtswidrig erweist vergleiche in diesem Sinne zu Paragraph 120, FPG das hg. Erkenntnis vom
- August 2011, Zl. 2011/21/0056, mwN). Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in den Erwägungsgründen des zitierten Erkenntnisses ausgeführt, "dass Paragraph 20, Absatz 3, StbG, wonach die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen ist, sobald der Fremde aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder zumutbar waren, nach der bereinigten Rechtslage nunmehr so zu lesen ist, dass der Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides für die Beurteilung der Verleihungsvoraussetzungen bestimmend ist. Da es der Staatsbürgerschaftsbehörde auf Grund der bereinigten Rechtslage nach Aufhebung des Paragraph 20, Absatz 2, StbG verwehrt ist, nochmals über die bereits bejahten Voraussetzungen abzusprechen, hat sie bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft nur noch darüber abzusprechen, ob der Staatsbürgerschaftswerber die gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StbG vorgesehenen Erfordernisse erfüllt" (Rz. 30 und 31). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Ansicht, wonach es der Behörde nach der bereinigten Rechtslage verwehrt ist, nochmals über die bereits bejahten Verleihungsvoraussetzungen abzusprechen, an. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid auch im Umfang der Abweisung des Verleihungsantrages der Beschwerdeführerin als inhaltlich rechtswidrig vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2011, Zl. 2007/01/0226 und Zl. 2008/01/0584).
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