RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2007 Geschäftszahl2007/02/0051 RechtssatzDem Besch wurde nach dem Spruch gemäß § 4 Abs 1 und 3 iVm § 130 Abs 1 Z 10 ASchG 1994 zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass der Arbeitgeber seine "Koordinationspflichten" verletzt habe. Die diesbezügliche Vorschrift über die "Koordination" findet sich allerdings nicht im § 4 ("Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen") sondern im § 8 (vgl. dessen Überschrift) ASchG
- Dass es sich bei dem spruchgemäßen Vorwurf der Verletzung der "Koordinationspflichten" nicht etwa um ein bloßes "Vergreifen im Ausdruck" handelt, ergibt sich daraus, dass insoweit die Strafbestimmung des § 130 Abs. 1 Z. 10 ASchG 1994 angewendet wurde, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber (Z. 10) "die Koordinationspflichten verletzt". Der dem Besch gemachte Vorwurf, weshalb die Koordinationspflichten verletzt worden seien ("da Arbeitgeber verpflichtet sind, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen, das gegenständliche Fahrzeug ohne Sicherheitsgurt ausgestattet wurde, obwohl im Gesundheitsschutzdokument ein Sicherheitsgurt vorgeschrieben worden war") hat aber mit den Pflichten, die sich aus § 8 ASchG 1994 ergeben, nichts zu tun. Ob somit ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und 3 ASchG 1994 vorgeworfen hätte werden können, kann dahinstehen. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Tatvorwurfes nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 ASchG 1994 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Dem Besch wurde nach dem Spruch gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 10, ASchG 1994 zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass der Arbeitgeber seine "Koordinationspflichten" verletzt habe. Die diesbezügliche Vorschrift über die "Koordination" findet sich allerdings nicht im Paragraph 4, ("Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen") sondern im Paragraph 8, vergleiche dessen Überschrift) ASchG
- Dass es sich bei dem spruchgemäßen Vorwurf der Verletzung der "Koordinationspflichten" nicht etwa um ein bloßes "Vergreifen im Ausdruck" handelt, ergibt sich daraus, dass insoweit die Strafbestimmung des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 10, ASchG 1994 angewendet wurde, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber (Ziffer 10,) "die Koordinationspflichten verletzt". Der dem Besch gemachte Vorwurf, weshalb die Koordinationspflichten verletzt worden seien ("da Arbeitgeber verpflichtet sind, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen, das gegenständliche Fahrzeug ohne Sicherheitsgurt ausgestattet wurde, obwohl im Gesundheitsschutzdokument ein Sicherheitsgurt vorgeschrieben worden war") hat aber mit den Pflichten, die sich aus Paragraph 8, ASchG 1994 ergeben, nichts zu tun. Ob somit ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins und 3 ASchG 1994 vorgeworfen hätte werden können, kann dahinstehen. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Tatvorwurfes nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, ASchG 1994 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.