RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.2008 Geschäftszahl2007/02/0279 RechtssatzFür die Übertretungen der BArbSchV 1994 ist der Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art beschäftigt sind, verantwortlich. Der Begriff der Bauarbeiten ist - zur näheren Umschreibung des Baustellenbegriffes - in den einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen einheitlich geregelt (vgl. § 2 Abs 3 ASchG 1994; Art 2 lit a RL 92/57/EWG in Verbindung mit Anhang I; § 2 Abs 3 BauKG 1999). In keiner dieser Normen findet sich eine Ausweitung des Begriffs der Baurbeiten auch auf die für Bauarbeiten erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. Lediglich in § 2 Abs 4 BauKG 1999 ist von der "Vorbereitungsphase" die Rede, woraus allerdings im gegebenen Zusammenhang nichts zu gewinnen ist, weil dort nicht der Arbeitgeber, sondern der Bauherr bzw. der bestellte Koordinator angesprochen ist. Der Wendung in § 1 Abs 2 zur näheren Umschreibung des Baustellenbegriffes - in den einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen einheitlich geregelt vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, ASchG 1994; Artikel 2, Litera a, RL 92/57/EWG in Verbindung mit Anhang römisch eins; Paragraph 2, Absatz 3, BauKG 1999). In keiner dieser Normen findet sich eine Ausweitung des Begriffs der Baurbeiten auch auf die für Bauarbeiten erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. Lediglich in Paragraph 2, Absatz 4, BauKG 1999 ist von der "Vorbereitungsphase" die Rede, woraus allerdings im gegebenen Zusammenhang nichts zu gewinnen ist, weil dort nicht der Arbeitgeber, sondern der Bauherr bzw. der bestellte Koordinator angesprochen ist. Der Wendung in Paragraph eins, Absatz 2 BArbSchV 1994 "Bauarbeiten ... einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten" ist demnach - soweit überblickbar - eine nur in der BArbSchV 1994 verwendete Wortfolge. Schon nach ihrem Wortlaut im Zusammenhang mit der demonstrativen Aufzählung in dieser Bestimmung sind damit gerade nicht die dort näher umschriebenen Bauarbeiten gemeint, sondern jede andere Tätigkeit, die erforderlich ist, um - später - Bauarbeiten durchführen zu können. Eine Einschränkung erfährt der Begriff der Vorbereitungsarbeiten nur insofern, als es sich dabei um vorbereitende Tätigkeiten für Arbeiten der in § 1 Abs 2 BArbSchV 1994 genannten Art handeln muss.erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten" ist demnach - soweit überblickbar - eine nur in der BArbSchV 1994 verwendete Wortfolge. Schon nach ihrem Wortlaut im Zusammenhang mit der demonstrativen Aufzählung in dieser Bestimmung sind damit gerade nicht die dort näher umschriebenen Bauarbeiten gemeint, sondern jede andere Tätigkeit, die erforderlich ist, um - später - Bauarbeiten durchführen zu können. Eine Einschränkung erfährt der Begriff der Vorbereitungsarbeiten nur insofern, als es sich dabei um vorbereitende Tätigkeiten für Arbeiten der in Paragraph eins, Absatz 2, BArbSchV 1994 genannten Art handeln muss.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.