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{'item': '2007/02/0295'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2007 Geschäftszahl2007/02/0295 RechtssatzAus der Definition des "Mehrzweckstreifens" in § 2 Abs 1 Z 7a StVO 1960 ergibt sich schon aus deren Wortlaut das klare Ergebnis, dass dieser einen "Radfahrstreifen" (oder einen Abschnitt eines solchen) darstellt, der unter den dort näher angeführten Bedingungen von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, woraus sich somit die Erforderlichkeit der Anzeige des "Endes" eines Mehrzweckstreifens im Sinne des zum Radfahrstreifen Gesagten ergibt (wobei im Falle, dass nur ein "Abschnitt" des Radfahrstreifens einen Mehrzweckstreifen bildet, die erforderliche Markierung "Ende" durch die diesbezügliche Markierung dieses Radfahrstreifens gegeben ist). Dem widerspricht § 13 Abs 2 BodenmarkierungsV 1996, betreffend die Anbringung von Bodenmarkierungen bei Mehrzweckstreifen - trotz des Fehlens einer speziellen Regelung über die Kennzeichnung des "Endes" eines solchen - nicht, behandelt doch § 13 BodenmarkierungsV 1996 nach seiner Überschrift Bodenmarkierungen auf "Radfahrstreifen" und somit auch solche, die als "Mehrzweckstreifen" verordnet wurden, sodass die Vorschrift des § 13 Abs 3 letzter Satz BodenmarkierungsV 1996 auch für diese gilt (sofern sie nicht nur einen "Teil" eines Radfahrstreifens bilden). (Hier: Die Verordnung hätte daher zu ihrer ordnungsgemäßen Kundmachung der zum Tatzeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht existenten - Bodenmarkierung "Ende" bedurft. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der "Mehrzweckstreifen" in einen "Geh- und Radweg" mündet. Der UVS hat daher, da er berechtigt war, die gehörige Kundmachung dieser Verordnung zu prüfen (vgl. Art. 129a Abs. 3 iVm Art. 89 Abs. 1 B-VG), diese zutreffend nicht angewendet und daher auch die Rechtsansicht vertreten, dass die davon abgeleitete Bestrafung zu Unrecht erfolgte (Hinweis E

  1. März 1977, VwSlg. 9283 A/1977).Aus der Definition des "Mehrzweckstreifens" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, StVO 1960 ergibt sich schon aus deren Wortlaut das klare Ergebnis, dass dieser einen "Radfahrstreifen" (oder einen Abschnitt eines solchen) darstellt, der unter den dort näher angeführten Bedingungen von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, woraus sich somit die Erforderlichkeit der Anzeige des "Endes" eines Mehrzweckstreifens im Sinne des zum Radfahrstreifen Gesagten ergibt (wobei im Falle, dass nur ein "Abschnitt" des Radfahrstreifens einen Mehrzweckstreifen bildet, die erforderliche Markierung "Ende" durch die diesbezügliche Markierung dieses Radfahrstreifens gegeben ist). Dem widerspricht Paragraph 13, Absatz 2, BodenmarkierungsV 1996, betreffend die Anbringung von Bodenmarkierungen bei Mehrzweckstreifen - trotz des Fehlens einer speziellen Regelung über die Kennzeichnung des "Endes" eines solchen - nicht, behandelt doch Paragraph 13, BodenmarkierungsV 1996 nach seiner Überschrift Bodenmarkierungen auf "Radfahrstreifen" und somit auch solche, die als "Mehrzweckstreifen" verordnet wurden, sodass die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz BodenmarkierungsV 1996 auch für diese gilt (sofern sie nicht nur einen "Teil" eines Radfahrstreifens bilden). (Hier: Die Verordnung hätte daher zu ihrer ordnungsgemäßen Kundmachung der zum Tatzeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht existenten - Bodenmarkierung "Ende" bedurft. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der "Mehrzweckstreifen" in einen "Geh- und Radweg" mündet. Der UVS hat daher, da er berechtigt war, die gehörige Kundmachung dieser Verordnung zu prüfen vergleiche Artikel 129 a, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz eins, B-VG), diese zutreffend nicht angewendet und daher auch die Rechtsansicht vertreten, dass die davon abgeleitete Bestrafung zu Unrecht erfolgte (Hinweis E
  2. März 1977, VwSlg. 9283 A/1977).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.