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{'item': 'AW 2007/03/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2007 GeschäftszahlAW 2007/03/0004 RechtssatzNichtstattgebung - Errichtung von Jagdeinrichtungen - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Jagdausübungsberechtigten eines näher bezeichneten Jagdreviers gemäß § 88 Abs 1 des NÖ Jagdgesetzes 1974 die Bewilligung der Errichtung näher genannter Jagdeinrichtungen (Leiter- und Bodensitze) erteilt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides für sie "nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch nicht wieder gutzumachenden Nachteil bereiten würde, da die Sicherheit der Forststraße und die weitere Vollstreckung des Bescheides eine Gefährdung für Leib und Seele für die sich auf und in der Nähe der Forststraße aufhaltenden Menschen darstellt". Warum mit der Bewilligung von Leiter- und Bodensitzen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gefährdung verbunden sei, ist - schon mangels näherer Darlegung durch die Beschwerdeführerin - nicht ersichtlich. Soweit sich die Beschwerdeführerin damit auf ihr im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, die Schussabgabe von in der Nähe einer Forststraße angebrachten Jagdeinrichtungen gefährde dort befindliche Menschen, bezieht, ist sie auf die grundsätzliche - nicht auf jagdliche Einrichtungen beschränkte - Verpflichtung jedes Jagdausübungsberechtigten zu verweisen, jede Gefährdung von Personen durch Abgabe von Schüssen zu vermeiden. Damit hat die Beschwerdeführerin dem sie treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.Nichtstattgebung - Errichtung von Jagdeinrichtungen - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Jagdausübungsberechtigten eines näher bezeichneten Jagdreviers gemäß Paragraph 88, Absatz eins, des NÖ Jagdgesetzes 1974 die Bewilligung der Errichtung näher genannter Jagdeinrichtungen (Leiter- und Bodensitze) erteilt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides für sie "nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch nicht wieder gutzumachenden Nachteil bereiten würde, da die Sicherheit der Forststraße und die weitere Vollstreckung des Bescheides eine Gefährdung für Leib und Seele für die sich auf und in der Nähe der Forststraße aufhaltenden Menschen darstellt". Warum mit der Bewilligung von Leiter- und Bodensitzen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gefährdung verbunden sei, ist - schon mangels näherer Darlegung durch die Beschwerdeführerin - nicht ersichtlich. Soweit sich die Beschwerdeführerin damit auf ihr im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, die Schussabgabe von in der Nähe einer Forststraße angebrachten Jagdeinrichtungen gefährde dort befindliche Menschen, bezieht, ist sie auf die grundsätzliche - nicht auf jagdliche Einrichtungen beschränkte - Verpflichtung jedes Jagdausübungsberechtigten zu verweisen, jede Gefährdung von Personen durch Abgabe von Schüssen zu vermeiden. Damit hat die Beschwerdeführerin dem sie treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.