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{'item': 'AW 2007/03/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.04.2007 GeschäftszahlAW 2007/03/0008 RechtssatzNichtstattgebung - Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 91 Abs 2 TKG 2003 -Nichtstattgebung - Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz 2, TKG 2003 - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, gestützt auf § 91 Abs 2 TKG 2003, die Beschwerdeführerin verpflichtet, es zu unterlassen, unter der ihr zugeteilten Bereichskennzahl für ein privates Netz ohne die Verwendung einer mindestens dreistelligen privaten Teilnehmernummer Dienste anzubieten. Für den Fall, dass die zugeteilte Bereichskennzahl ohne private Teilnehmernummer erreichbar sein sollte, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, eine Vermittlungsfunktion gemäß § 3 Z 31 der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) zu betreiben. Für die Umsetzung dieser Anordnungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine Frist gesetzt. Zur Konkretisierung des der Beschwerdeführerin entstehenden unverhältnismäßigen Nachteils hat diese in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht, dass sie sämtliche Werbematerialien neu anfertigen müsste, wodurch ihr - im Einzelnen näher dargelegte - Kosten entstehen würden. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme darlegt, ist dieser Aufwand jedoch nicht zwingend mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheides verbunden, da die der Beschwerdeführerin zugeteilte Bereichskennzahl bei Einrichtung der mit dem angefochtenen Bescheid geforderten Vermittlungsfunktion weiterhin genutzt werden kann. Dass die Kosten für die Einrichtung der Vermittlungsfunktion unverhältnismäßig wären, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, gestützt auf Paragraph 91, Absatz 2, TKG 2003, die Beschwerdeführerin verpflichtet, es zu unterlassen, unter der ihr zugeteilten Bereichskennzahl für ein privates Netz ohne die Verwendung einer mindestens dreistelligen privaten Teilnehmernummer Dienste anzubieten. Für den Fall, dass die zugeteilte Bereichskennzahl ohne private Teilnehmernummer erreichbar sein sollte, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, eine Vermittlungsfunktion gemäß Paragraph 3, Ziffer 31, der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) zu betreiben. Für die Umsetzung dieser Anordnungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine Frist gesetzt. Zur Konkretisierung des der Beschwerdeführerin entstehenden unverhältnismäßigen Nachteils hat diese in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht, dass sie sämtliche Werbematerialien neu anfertigen müsste, wodurch ihr - im Einzelnen näher dargelegte - Kosten entstehen würden. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme darlegt, ist dieser Aufwand jedoch nicht zwingend mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheides verbunden, da die der Beschwerdeführerin zugeteilte Bereichskennzahl bei Einrichtung der mit dem angefochtenen Bescheid geforderten Vermittlungsfunktion weiterhin genutzt werden kann. Dass die Kosten für die Einrichtung der Vermittlungsfunktion unverhältnismäßig wären, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.