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{'item': '2007/03/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2007 Geschäftszahl2007/03/0010 RechtssatzEs trifft zwar zu, dass nach dem TKG 2003 grundsätzlich zwischen der Frequenzzuteilung nach § 54 TKG 2003 einerseits und der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage nach § 74 TKG 2003 (unter Verwendung der nach § 54 TKG 2003 zugeteilten Frequenz) andererseits zu unterscheiden ist. Allerdings sieht § 54 Abs 14 TKG 2003 für den Fall der Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde eine Verbindung der Frequenzzuteilung mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen dahingehend vor, dass die Entscheidung über die Frequenzzuteilung "im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 74" zu erfolgen hat. Soweit daher für die Frequenzzuteilung gemäß § 54 Abs 3 Z 3 TKG 2003 die Fernmeldebehörde zuständig ist, ist von dieser im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen auch eine allenfalls erforderliche Frequenzzuteilung vorzunehmen und in einem einheitlichen Bescheid darüber abzusprechen. Dass die Entscheidung über die Frequenzzuteilung in diesem Fall Teil der Bewilligung der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen ist, zeigt auch § 83 Z 2 und 3 TKG 2003, wonach die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zu erteilen ist, außer wenn (

  1. ua)die beantragten bzw erforderlichen Frequenzen aus bestimmten Gründen nicht zugeteilt werden können.Es trifft zwar zu, dass nach dem TKG 2003 grundsätzlich zwischen der Frequenzzuteilung nach Paragraph 54, TKG 2003 einerseits und der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage nach Paragraph 74, TKG 2003 (unter Verwendung der nach Paragraph 54, TKG 2003 zugeteilten Frequenz) andererseits zu unterscheiden ist. Allerdings sieht Paragraph 54, Absatz 14, TKG 2003 für den Fall der Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde eine Verbindung der Frequenzzuteilung mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen dahingehend vor, dass die Entscheidung über die Frequenzzuteilung "im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß Paragraph 74, zu erfolgen hat. Soweit daher für die Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 3, TKG 2003 die Fernmeldebehörde zuständig ist, ist von dieser im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen auch eine allenfalls erforderliche Frequenzzuteilung vorzunehmen und in einem einheitlichen Bescheid darüber abzusprechen. Dass die Entscheidung über die Frequenzzuteilung in diesem Fall Teil der Bewilligung der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen ist, zeigt auch Paragraph 83, Ziffer 2 und 3 TKG 2003, wonach die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zu erteilen ist, außer wenn (
  2. ua)die beantragten bzw erforderlichen Frequenzen aus bestimmten Gründen nicht zugeteilt werden können. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/03/0013 2007/03/0011

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.