RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2007 GeschäftszahlAW 2007/03/0013 RechtssatzNichtstattgebung - Übertretung der Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 1, 2 lit a, 5, 15 und 16 Abs 4 der Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft eine Rüge erteilt, weil er entgegen dem Abschussplan einen Rehbock der Klasse III erlegt habe. In seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führt der Beschwerdeführer aus, zwar sei mit dem angefochtenen Erkenntnis "nur die mildeste Strafe" verhängt worden, doch stelle auch diese für die nächsten Jahre einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil dar. Eine Rüge könne nämlich "einerseits bei der Ausstellung einer Jagdkarte bzw. deren Ablehnung für die nächsten Jahre von Bedeutung sein", andererseits befürchte der Beschwerdeführer, der für das Jagdjahr 2005/06 zur "Grünvorlage" gemäß § 56 Abs 4 Stmk Jagdgesetz verpflichtet worden sei, dass dieser Auftrag "bei Aufrechtbleiben der Rüge" auch in den folgenden Jagdjahren ausgesprochen werde, was bedeuten würde, dass er jedes erlegte Stück unverzüglich in frischem Zustand dem Hegemeister vorlegen müsse. Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach dem Beschluss eines verstärkten Senates vom
- Februar 1981, Zl 2680/80, VwSlg 10381 A/1981 erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich.Nichtstattgebung - Übertretung der Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen eins, 2, Litera a,, 5, 15 und 16 Absatz 4, der Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft eine Rüge erteilt, weil er entgegen dem Abschussplan einen Rehbock der Klasse römisch drei erlegt habe. In seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führt der Beschwerdeführer aus, zwar sei mit dem angefochtenen Erkenntnis "nur die mildeste Strafe" verhängt worden, doch stelle auch diese für die nächsten Jahre einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil dar. Eine Rüge könne nämlich "einerseits bei der Ausstellung einer Jagdkarte bzw. deren Ablehnung für die nächsten Jahre von Bedeutung sein", andererseits befürchte der Beschwerdeführer, der für das Jagdjahr 2005/06 zur "Grünvorlage" gemäß Paragraph 56, Absatz 4, Stmk Jagdgesetz verpflichtet worden sei, dass dieser Auftrag "bei Aufrechtbleiben der Rüge" auch in den folgenden Jagdjahren ausgesprochen werde, was bedeuten würde, dass er jedes erlegte Stück unverzüglich in frischem Zustand dem Hegemeister vorlegen müsse. Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach dem Beschluss eines verstärkten Senates vom
- Februar 1981, Zl 2680/80, VwSlg 10381 A/1981 erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich.