RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2007 GeschäftszahlAW 2007/03/0016 RechtssatzNichtstattgebung - Unwirksamerklärung der Verpachtung eines Gemeinschaftsjagdgebietes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Unwirksamerklärung der Verpachtung eines näher bezeichneten Gemeinschaftsjagdgebiets als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer beantragen, ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der neue Jagdpächter (der Mitbeteiligte) besitze "keine Vertrauensbasis der Grundeigentümer"; zwischen dem Gemeinschaftsjagdgebiet und dem Eigenjagdgebiet des Erstbeschwerdeführers bestünden keine natürlichen Grenzen, weshalb sich "durch die neuen Grenzen" große jagdliche Nachteile für die Eigenjagd des Erstbeschwerdeführers ergäben und "eine sinnvolle Jagdbewirtschaftung nicht möglich" sei. Für die erforderliche Verlegung nicht ortsfester Rotwildfütterungen sei ein finanzieller Aufwand von Euro 12.500,-- notwendig. Ausgehend von diesem Vorbringen kann auf dem Boden des angefochtenen Bescheides, dessen Richtigkeit im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist, nicht gesagt werden, dass mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG verbunden wäre: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden keine neuen Jagdgebietsgrenzen festgelegt; es können daher auch nicht Nachteile durch "neue Grenzen" entstehen. Die mit einer Verlegung von Fütterungen verbundenen finanziellen Aufwendungen der Beschwerdeführer sind vermögensrechtlicher Natur und können im Falle eines Obsiegens ausgeglichen werden; darüber hinaus fehlt es an der Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführer im Sinne der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senates vom
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