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{'item': 'AW 2007/03/0033'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.2007 GeschäftszahlAW 2007/03/0033 RechtssatzNichtstattgebung - eisenbahnrechtliche Baugenehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde - unter Zugrundelegung der Entwurfsunterlagen und Vorschreibung näher genannter Auflagen - der mitbeteiligten Partei die von dieser beantragte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung einer Bahnstrom-Übertragungsanlage, 110 kV-Hochspannungsleitung, von G nach W gemäß §§ 35 und 36 EisenbahnG sowie gemäß § 185 Abs 6 in Verbindung mit § 17 und 18, 81 Abs 1 lit b und 82 Abs 3 lit d ForstG die forstrechtliche Rodungsbewilligung. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen damit begründet, dass zwingende öffentliche Interessen ihm nicht entgegenstünden, die "durch die Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides bedingte Bewilligung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens bzw die Unterlassung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz-Verfahrens" für die Beschwerdeführerin aber einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle. Eine "eindeutige Einhaltung der einschlägigen ÖNORMEN-Werte als Genehmigungsvoraussetzung nicht gegeben", diese könnten darüber hinaus bei dauerhaften Belastungen den Schutz der individuellen und öffentlichen Gesundheit nicht sicherstellen. Auch auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin würden bei Betrieb der bewilligten Leitung nötige Werte nicht eingehalten; beim Aufenthalt im Garten der Beschwerdeführerin bestehe ein signifikant erhöhtes Risiko. Bestehende technische Möglichkeiten der Magnetfeldreduktion sowie der Vornahme von Abschirmungsmaßnahmen seien nicht ergriffen worden. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des angefochtenen Bescheides, deren Richtigkeit im Aufschiebungsverfahren nicht zu prüfen ist, wonach (zusammengefasst) die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechenden Grenzwerte bezüglich des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen eingehalten würden, sowie unter Bedachtnahme darauf, dass nach Maßgabe des Projekts einer Inanspruchnahme von Liegenschaften der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen ist, wird mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ein sich durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ergebender unverhältnismäßiger Nachteil für sie nicht dargetan. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bleibt im ordentlichen Verfahren zu prüfen.Nichtstattgebung - eisenbahnrechtliche Baugenehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde - unter Zugrundelegung der Entwurfsunterlagen und Vorschreibung näher genannter Auflagen - der mitbeteiligten Partei die von dieser beantragte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung einer Bahnstrom-Übertragungsanlage, 110 kV-Hochspannungsleitung, von G nach W gemäß Paragraphen 35 und 36 EisenbahnG sowie gemäß Paragraph 185, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 17 und 18, 81 Absatz eins, Litera b und 82 Absatz 3, Litera d, ForstG die forstrechtliche Rodungsbewilligung. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen damit begründet, dass zwingende öffentliche Interessen ihm nicht entgegenstünden, die "durch die Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides bedingte Bewilligung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens bzw die Unterlassung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz-Verfahrens" für die Beschwerdeführerin aber einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle. Eine "eindeutige Einhaltung der einschlägigen ÖNORMEN-Werte als Genehmigungsvoraussetzung nicht gegeben", diese könnten darüber hinaus bei dauerhaften Belastungen den Schutz der individuellen und öffentlichen Gesundheit nicht sicherstellen. Auch auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin würden bei Betrieb der bewilligten Leitung nötige Werte nicht eingehalten; beim Aufenthalt im Garten der Beschwerdeführerin bestehe ein signifikant erhöhtes Risiko. Bestehende technische Möglichkeiten der Magnetfeldreduktion sowie der Vornahme von Abschirmungsmaßnahmen seien nicht ergriffen worden. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des angefochtenen Bescheides, deren Richtigkeit im Aufschiebungsverfahren nicht zu prüfen ist, wonach (zusammengefasst) die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechenden Grenzwerte bezüglich des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen eingehalten würden, sowie unter Bedachtnahme darauf, dass nach Maßgabe des Projekts einer Inanspruchnahme von Liegenschaften der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen ist, wird mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ein sich durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ergebender unverhältnismäßiger Nachteil für sie nicht dargetan. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bleibt im ordentlichen Verfahren zu prüfen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.