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{'item': '2007/03/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2007 Geschäftszahl2007/03/0034 RechtssatzZwischen der Erlassung des mit E vom

  1. Februar 2007, Zl 2006/03/0006, aufgehobenen Bescheides und der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides hat die Regulierungsbehörde in mehreren Verfahren gemäß § 48 iVm § 50 TKG 2003 Festlegungen über die konkret zu verrechnenden Terminierungsentgelte zwischen Netzbetreibern getroffen (Näheres im vorliegenden E). Weiters stellte die Regulierungsbehörde im angefochtenen Bescheid die mit näher bezeichneten Bescheiden vom
  2. Dezember 2005 (die mit Ausnahme des zur Zahl Z 13/05 ergangenen Bescheides zwischenzeitlich vom VwGH aufgehoben wurden) festgelegten Mobilterminierungsentgelte fest. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände, die im Zeitpunkt der Erlassung des mit dem genannten E vom
  3. Februar 2007 aufgehobenen Bescheides noch nicht vorlagen, kann die in Spruchpunkt 2.7 des angefochtenen Bescheides enthaltene Anordnung nicht als ausreichend bestimmt angesehen werden. Vielmehr bringt die Regulierungsbehörde durch diese Feststellungen selbst zum Ausdruck, dass die Verpflichtung zur Verrechnung eines Entgelts, das sich "an langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten eines effizienten Betreibers" orientiert, ihrer Ansicht nach der "Operationalisierung" durch einen "Gleitpfad" zugänglich wäre. Die Behörde geht dabei davon aus, dass dieser Gleitpfad - entgegen dem Wortlaut der in Spruchpunkt 2.7 des angefochtenen Bescheides unbedingt und ohne zeitliche Einschränkung, Abstufung oder Übergangsregelung formulierten Verpflichtung - zur Erreichung eines "einheitlichen Zielwerts" (gemeint offenbar im Sinne eines einheitlichen Entgelts für alle individuellen Mobilterminierungsmärkte) in der Höhe eben jener "LRAIC eines effizienten Betreibers", an denen sich das durch die beschwerdeführende Partei zu verrechnende Terminierungsentgelt orientieren sollte, bis Ende des Jahres 2008 führen sollte. Schon dieses von der Behörde dem Spruchpunkt 2.7 unterlegte Verständnis zeigt, dass diese Anordnung jedenfalls nicht ausreichend bestimmt ist, um der beschwerdeführenden Partei ein bescheidkonformes Verhalten zu ermöglichen.Zwischen der Erlassung des mit E vom
  4. Februar 2007, Zl 2006/03/0006, aufgehobenen Bescheides und der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides hat die Regulierungsbehörde in mehreren Verfahren gemäß Paragraph 48, in Verbindung mit Paragraph 50, TKG 2003 Festlegungen über die konkret zu verrechnenden Terminierungsentgelte zwischen Netzbetreibern getroffen (Näheres im vorliegenden E). Weiters stellte die Regulierungsbehörde im angefochtenen Bescheid die mit näher bezeichneten Bescheiden vom
  5. Dezember 2005 (die mit Ausnahme des zur Zahl Ziffer 13 /, 05, ergangenen Bescheides zwischenzeitlich vom VwGH aufgehoben wurden) festgelegten Mobilterminierungsentgelte fest. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände, die im Zeitpunkt der Erlassung des mit dem genannten E vom
  6. Februar 2007 aufgehobenen Bescheides noch nicht vorlagen, kann die in Spruchpunkt 2.7 des angefochtenen Bescheides enthaltene Anordnung nicht als ausreichend bestimmt angesehen werden. Vielmehr bringt die Regulierungsbehörde durch diese Feststellungen selbst zum Ausdruck, dass die Verpflichtung zur Verrechnung eines Entgelts, das sich "an langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten eines effizienten Betreibers" orientiert, ihrer Ansicht nach der "Operationalisierung" durch einen "Gleitpfad" zugänglich wäre. Die Behörde geht dabei davon aus, dass dieser Gleitpfad - entgegen dem Wortlaut der in Spruchpunkt 2.7 des angefochtenen Bescheides unbedingt und ohne zeitliche Einschränkung, Abstufung oder Übergangsregelung formulierten Verpflichtung - zur Erreichung eines "einheitlichen Zielwerts" (gemeint offenbar im Sinne eines einheitlichen Entgelts für alle individuellen Mobilterminierungsmärkte) in der Höhe eben jener "LRAIC eines effizienten Betreibers", an denen sich das durch die beschwerdeführende Partei zu verrechnende Terminierungsentgelt orientieren sollte, bis Ende des Jahres 2008 führen sollte. Schon dieses von der Behörde dem Spruchpunkt 2.7 unterlegte Verständnis zeigt, dass diese Anordnung jedenfalls nicht ausreichend bestimmt ist, um der beschwerdeführenden Partei ein bescheidkonformes Verhalten zu ermöglichen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/03/0030 E
  7. April 2007 2007/03/0026 E
  8. April 2007

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.