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{'item': 'AW 2007/03/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2007 GeschäftszahlAW 2007/03/0039 RechtssatzNichtstattgebung - Änderung einer Zivilflugplatzbewilligung - Der mitbeteiligten Partei wurde die von dieser beantragte Bewilligung zur Änderung des in der bestehenden Zivilflugplatz-Bewilligung bescheidmäßig festgelegten Flugplatzareals (der Flugplatzgrenze) des Flughafens Salzburg im Nordwesten und Südwesten gemäß §§ 68 ff des Luftfahrtgesetzes - unter Zugrundelegung der Entwurfsunterlagen und Vorschreibung näher genannter Auflagen - erteilt. Die Beschwerdeführer begründen ihre Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass zwingende öffentliche Interessen ihnen nicht entgegenstünden, für die betroffenen Beschwerdeführer aber "jede weitere Kapazitätsausweitung unzumutbar und mit Gesundheitsgefährdungen verbunden" sei. Durch "Konsumption des angefochtenen Bescheides und den Beginn der geplanten Ausbaumaßnahmen würden die Voraussetzungen für die 50 %-ige Zunahme der Flugbewegungen geschaffen und auch dem noch offenen UVP-Feststellungsverfahren entgegen gewirkt". Die "unmittelbaren gesundheitlichen Interessen der Beschwerdeführer" könnten nur durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geschützt werden. Zweit- und Drittbeschwerdeführer brachten darüber hinaus vor, eine Planierung ihrer einbezogenen Grundstücke oder eine weitere Enteignung bringe einen unverhältnismäßig hohen Nachteil mit sich, weil wertvolles landwirtschaftlich genutztes Land zerstört werde und eine Wiederherstellung mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden wäre. Mit diesem Vorbringen ist eine ausreichende Konkretisierung eines die Beschwerdeführer treffenden unverhältnismäßigen Nachteils nicht erfolgt. Allfällige Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes würden zudem nicht die Zweit- und Drittbeschwerdeführer, sondern den Enteignungswerber treffen. Zudem ist auch eine allfällige Enteignung wieder rückgängig zu machen.Nichtstattgebung - Änderung einer Zivilflugplatzbewilligung - Der mitbeteiligten Partei wurde die von dieser beantragte Bewilligung zur Änderung des in der bestehenden Zivilflugplatz-Bewilligung bescheidmäßig festgelegten Flugplatzareals (der Flugplatzgrenze) des Flughafens Salzburg im Nordwesten und Südwesten gemäß Paragraphen 68, ff des Luftfahrtgesetzes - unter Zugrundelegung der Entwurfsunterlagen und Vorschreibung näher genannter Auflagen - erteilt. Die Beschwerdeführer begründen ihre Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass zwingende öffentliche Interessen ihnen nicht entgegenstünden, für die betroffenen Beschwerdeführer aber "jede weitere Kapazitätsausweitung unzumutbar und mit Gesundheitsgefährdungen verbunden" sei. Durch "Konsumption des angefochtenen Bescheides und den Beginn der geplanten Ausbaumaßnahmen würden die Voraussetzungen für die 50 %-ige Zunahme der Flugbewegungen geschaffen und auch dem noch offenen UVP-Feststellungsverfahren entgegen gewirkt". Die "unmittelbaren gesundheitlichen Interessen der Beschwerdeführer" könnten nur durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geschützt werden. Zweit- und Drittbeschwerdeführer brachten darüber hinaus vor, eine Planierung ihrer einbezogenen Grundstücke oder eine weitere Enteignung bringe einen unverhältnismäßig hohen Nachteil mit sich, weil wertvolles landwirtschaftlich genutztes Land zerstört werde und eine Wiederherstellung mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden wäre. Mit diesem Vorbringen ist eine ausreichende Konkretisierung eines die Beschwerdeführer treffenden unverhältnismäßigen Nachteils nicht erfolgt. Allfällige Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes würden zudem nicht die Zweit- und Drittbeschwerdeführer, sondern den Enteignungswerber treffen. Zudem ist auch eine allfällige Enteignung wieder rückgängig zu machen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2007/03/0040 AW 2007/03/0042 AW 2007/03/0041

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.