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{'item': 'AW 2007/03/0055'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2007 GeschäftszahlAW 2007/03/0055 RechtssatzNichtstattgebung - Neubildung von Fischereirevieren und Aufhebung der Mitbewirtschaftung - Gemäß § 22 des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001 wurde die Mitbewirtschaftung von näher bezeichneten Fischwässern aufgehoben und gemäß § 19 Abs 6 des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001 wurden vorläufige Reviereinteilungen verfügt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuekennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass ihm öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides aber die Bewirtschaftung des Gewässers nicht mehr gewährleistet werde. Der Beschwerdeführer würde weiters "durch notwendige Vertragsänderungen, Gewährleistungsfragen und Änderungen in den bisherigen Besatzverpflichtungen und die damit verbundenen gebührenrechtlichen Folgen" einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden. Zudem würden "die geleisteten und anstehenden Besatzverpflichtungen" zu weiteren Auseinandersetzungen und einer Abwertung des Fischwassers führen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsteller nicht auf, dass mit dem Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG für ihn verbunden wäre. Durch die Aufhebung einer bisher verfügten Mitbewirtschaftung wird der Besitzer des Eigenreviers von einer ihn zuvor treffenden Bewirtschaftungspflicht entbunden. Die Bewirtschaftungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001 trifft dann den (neuen) Fischereiberechtigten, wobei nicht ersichtlich ist, dass dieser ihr nicht nachkommen könnte. Mit dem weiteren Hinweis auf notwendige "Vertragsänderungen, Gewährleistungsfragen, Änderungen in den Besatzverpflichtungen und gebührenrechtlichen Folgen" wird dem Konkretisierungsgebot nicht Genüge getan.Nichtstattgebung - Neubildung von Fischereirevieren und Aufhebung der Mitbewirtschaftung - Gemäß Paragraph 22, des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001 wurde die Mitbewirtschaftung von näher bezeichneten Fischwässern aufgehoben und gemäß Paragraph 19, Absatz 6, des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001 wurden vorläufige Reviereinteilungen verfügt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuekennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass ihm öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides aber die Bewirtschaftung des Gewässers nicht mehr gewährleistet werde. Der Beschwerdeführer würde weiters "durch notwendige Vertragsänderungen, Gewährleistungsfragen und Änderungen in den bisherigen Besatzverpflichtungen und die damit verbundenen gebührenrechtlichen Folgen" einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden. Zudem würden "die geleisteten und anstehenden Besatzverpflichtungen" zu weiteren Auseinandersetzungen und einer Abwertung des Fischwassers führen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsteller nicht auf, dass mit dem Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für ihn verbunden wäre. Durch die Aufhebung einer bisher verfügten Mitbewirtschaftung wird der Besitzer des Eigenreviers von einer ihn zuvor treffenden Bewirtschaftungspflicht entbunden. Die Bewirtschaftungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001 trifft dann den (neuen) Fischereiberechtigten, wobei nicht ersichtlich ist, dass dieser ihr nicht nachkommen könnte. Mit dem weiteren Hinweis auf notwendige "Vertragsänderungen, Gewährleistungsfragen, Änderungen in den Besatzverpflichtungen und gebührenrechtlichen Folgen" wird dem Konkretisierungsgebot nicht Genüge getan. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2007:AW2007030055.A01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.