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{'item': '2007/03/0057'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2007 Geschäftszahl2007/03/0057 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/20/0563 E

  1. Juli 2002 RS 1 (Hier: Umstände, wonach es für Dritte leicht zu erkennen wäre, dass er jeweils hohe Geldbeträge und wertvolle Geräte transportiere, hat der Waffenpasswerber nicht vorgebracht. Auch wenn ihm insoweit gefolgt werden kann, dass die Annahme von Bargeldbeträgen und der Transport wertvoller Geräte in der von ihm dargestellten Situation kaum vermieden werden kann und also geradezu "zwangsläufig" erfolgt, hat er damit eine besondere, daraus zwangsläufig resultierende Gefahrensituation nicht dargelegt. Der Umstand, jedenfalls seine Kunden wüssten, "wann und wohin" er sich begebe, reicht nicht hin, um daraus eine besondere, Gewaltanwendung befürchten lassende Gefahrenlage für ihn abzuleiten.) StammrechtssatzEs ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom
  2. September 1998, Zl. 98/20/0358, und vom
  3. Februar 1998, Zl. 97/20/0702). Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. September 1993, Zl. 92/01/0797).Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne vergleiche für viele die hg. Erkenntnisse vom
  5. September 1998, Zl. 98/20/0358, und vom
  6. Februar 1998, Zl. 97/20/0702). Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. September 1993, Zl. 92/01/0797).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.