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{'item': '2007/03/0090'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2007 Geschäftszahl2007/03/0090 RechtssatzDie Erledigung der Fernmeldebehörde erster Instanz enthält neben der Information der beschwerdeführenden Partei über den eingetretenen Eigentümerwechsel hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften die Mitteilung, dass das anhängige Verfahren "mit sofortiger Wirkung eingestellt" wird. Ein darüber hinausgehender normativer Gehalt ist nicht erkennbar. Der weitere Inhalt der Erledigung diente der Information der beschwerdeführenden Partei über die nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde empfehlenswerte Vorgangsweise für den Fall einer Geltendmachung von Leitungsrechten auf den nunmehr zum öffentlichen Gut gehörenden Liegenschaften. Die Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und weder nach Spruch und Begründung getrennt, noch enthält sie eine Rechtsmittelbelehrung. Diese Erledigung kann auch im Hinblick auf die darin mitgeteilte Einstellung des Verfahrens daher nicht als Bescheid gewertet werden, zumal ein derartiger Bescheid über die Verfahrenseinstellung im hier maßgeblichen Zusammenhang im TKG 2003 auch nicht vorgesehen ist. Wenn die beschwerdeführende Partei der Auffassung ist, dass ungeachtet des Eigentümerwechsels das über ihren Antrag eingeleitete Verfahren nach § 5 Abs 4 TKG 2003 hätte fortgesetzt werden müssen, so wäre ihrem Rechtschutzinteresse dadurch Rechnung getragen, dass sie die von ihr behauptete Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde mittels Devolutionsantrag geltend machen könnte (vgl die hg Erkenntnisse vom

  1. Februar 2000, Zl 99/20/0353, und vom
  2. März 2007, Zlen 2005/03/0141 und 0202).Die Erledigung der Fernmeldebehörde erster Instanz enthält neben der Information der beschwerdeführenden Partei über den eingetretenen Eigentümerwechsel hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften die Mitteilung, dass das anhängige Verfahren "mit sofortiger Wirkung eingestellt" wird. Ein darüber hinausgehender normativer Gehalt ist nicht erkennbar. Der weitere Inhalt der Erledigung diente der Information der beschwerdeführenden Partei über die nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde empfehlenswerte Vorgangsweise für den Fall einer Geltendmachung von Leitungsrechten auf den nunmehr zum öffentlichen Gut gehörenden Liegenschaften. Die Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und weder nach Spruch und Begründung getrennt, noch enthält sie eine Rechtsmittelbelehrung. Diese Erledigung kann auch im Hinblick auf die darin mitgeteilte Einstellung des Verfahrens daher nicht als Bescheid gewertet werden, zumal ein derartiger Bescheid über die Verfahrenseinstellung im hier maßgeblichen Zusammenhang im TKG 2003 auch nicht vorgesehen ist. Wenn die beschwerdeführende Partei der Auffassung ist, dass ungeachtet des Eigentümerwechsels das über ihren Antrag eingeleitete Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 4, TKG 2003 hätte fortgesetzt werden müssen, so wäre ihrem Rechtschutzinteresse dadurch Rechnung getragen, dass sie die von ihr behauptete Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde mittels Devolutionsantrag geltend machen könnte vergleiche die hg Erkenntnisse vom
  3. Februar 2000, Zl 99/20/0353, und vom
  4. März 2007, Zlen 2005/03/0141 und 0202).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.