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{'item': '2007/03/0127'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2007 Geschäftszahl2007/03/0127 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom

  1. Oktober 2004, Zl 2004/03/0087 - für das zwar hinsichtlich des GütbefG noch die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 23/2006, hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr 881/92 jedoch bereits die Rechtslage nach deren Änderung durch die Verordnung (EG) Nr 484/2002 maßgebend war - festgehalten, dass eine Fahrerbescheinigung keine Gemeinschaftslizenz darstellt. Die Rechtsansicht, die Durchführung einer der Gemeinschaftslizenz unterliegenden Güterbeförderung, ohne dass - obgleich der Fahrer Drittstaatsangehöriger ist - eine Fahrerbescheinigung vorliegt, sei § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 7 Abs 1 GütbefG zu subsumieren, erweist sich daher als nicht zutreffend. Auch der Umstand, dass in § 25 Abs 2 GütbefG nunmehr die geänderte Fassung der Verordnung (EWG) Nr 881/2002 ausdrücklich zitiert ist, vermag daran nichts zu ändern, da bereits vor dieser Novelle des GütbefG mit der Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr 881/92 (ohne einzelne Änderungen ausdrücklich anzuführen) eine im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zulässige dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung dieser Verordnung gegeben war, wie sich auch aus dem zitierten hg Erkenntnis vom
  2. Oktober 2004 ergibt (vgl ausdrücklich zur dynamischen Verweisung auf gemeinschaftsrechtliche Verordnungen das hg Erkenntnis vom
  3. September 2004, Zl 2004/02/0130).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  4. Oktober 2004, Zl 2004/03/0087 - für das zwar hinsichtlich des GütbefG noch die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2006,, hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr 881/92 jedoch bereits die Rechtslage nach deren Änderung durch die Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, maßgebend war - festgehalten, dass eine Fahrerbescheinigung keine Gemeinschaftslizenz darstellt. Die Rechtsansicht, die Durchführung einer der Gemeinschaftslizenz unterliegenden Güterbeförderung, ohne dass - obgleich der Fahrer Drittstaatsangehöriger ist - eine Fahrerbescheinigung vorliegt, sei Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG zu subsumieren, erweist sich daher als nicht zutreffend. Auch der Umstand, dass in Paragraph 25, Absatz 2, GütbefG nunmehr die geänderte Fassung der Verordnung (EWG) Nr 881 aus 2002, ausdrücklich zitiert ist, vermag daran nichts zu ändern, da bereits vor dieser Novelle des GütbefG mit der Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr 881/92 (ohne einzelne Änderungen ausdrücklich anzuführen) eine im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zulässige dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung dieser Verordnung gegeben war, wie sich auch aus dem zitierten hg Erkenntnis vom
  5. Oktober 2004 ergibt vergleiche ausdrücklich zur dynamischen Verweisung auf gemeinschaftsrechtliche Verordnungen das hg Erkenntnis vom
  6. September 2004, Zl 2004/02/0130). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/03/0128 E
  7. Dezember 2007 2007/03/0129 E
  8. November 2007

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.