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{'item': '2007/03/0127'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2007 Geschäftszahl2007/03/0127 RechtssatzNach der Verordnung (EWG) Nr 881/92 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung. Mit den Strafbestimmungen des GütbefG soll die Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr 881/92 sichergestellt werden. Dabei pönalisiert § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG das Verhalten des Güterverkehrsunternehmers, der nicht dafür sorgt, dass erforderlichenfalls Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden. Schon aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Unternehmer der ihn treffenden Verpflichtung auch dann nicht nachkommt, wenn er eine erforderliche Fahrerbescheinigung gar nicht besorgt hat, sodass er sie dem Fahrer bei der Güterbeförderung auch nicht übergeben kann. Auch in diesem Fall hat er nicht dafür gesorgt, dass eine erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wird. Zwar trifft es zu, dass für die Durchführung einer der Gemeinschaftslizenz unterliegenden grenzüberschreitenden Güterbeförderung, ohne dass der Unternehmer über eine Gemeinschaftslizenz verfügt, eine gesonderte Strafnorm in § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 7 Abs 1 Z 1 GütbefG vorgesehen ist; da jedoch im Hinblick auf die Fahrerbescheinigung keine dieser Bestimmung entsprechende Spezialnorm vorliegt, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht der Rechtsansicht anzuschließen, wonach in diesem Fall eine Bestrafung nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG ausgeschlossen wäre.Nach der Verordnung (EWG) Nr 881/92 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung. Mit den Strafbestimmungen des GütbefG soll die Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr 881/92 sichergestellt werden. Dabei pönalisiert Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG das Verhalten des Güterverkehrsunternehmers, der nicht dafür sorgt, dass erforderlichenfalls Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden. Schon aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Unternehmer der ihn treffenden Verpflichtung auch dann nicht nachkommt, wenn er eine erforderliche Fahrerbescheinigung gar nicht besorgt hat, sodass er sie dem Fahrer bei der Güterbeförderung auch nicht übergeben kann. Auch in diesem Fall hat er nicht dafür gesorgt, dass eine erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wird. Zwar trifft es zu, dass für die Durchführung einer der Gemeinschaftslizenz unterliegenden grenzüberschreitenden Güterbeförderung, ohne dass der Unternehmer über eine Gemeinschaftslizenz verfügt, eine gesonderte Strafnorm in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG vorgesehen ist; da jedoch im Hinblick auf die Fahrerbescheinigung keine dieser Bestimmung entsprechende Spezialnorm vorliegt, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht der Rechtsansicht anzuschließen, wonach in diesem Fall eine Bestrafung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG ausgeschlossen wäre. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/03/0128 E 17. Dezember 2007 2007/03/0129 E 15. November 2007

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.