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{'item': '2007/03/0151'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2007 Geschäftszahl2007/03/0151 RechtssatzIm hg Beschluss vom

  1. Juni 2006, Zl 2003/03/0209, hat der VwGH unter Hinweis auf frühere Judikatur ausgeführt, Wasserberechtigte im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957 (idF vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006) seien die Träger von rechtmäßig geübten Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8 WRG) und von Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs 2 WRG, sofern eine Berührung dieser Rechte (Veränderung oder Beschränkung) durch das Eisenbahnbauvorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Gestützt auf eine befürchtete Einwirkung auf ein Wassernutzungsrecht gemäß § 12 Abs 2 WRG kann daher Parteistellung im Genehmigungsverfahren beansprucht werden, sofern eine Berührung der Rechte am Wasser (Veränderung oder Beschränkung) durch das Vorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Hängt die Parteistellung von der Berührung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes im Sinne des § 12 Abs 2 WRG ab, so ist die Beiziehung des Berechtigten als Partei im Zweifel dann geboten, wenn eine solche Berührung seines Rechtes zwar nicht wahrscheinlich, aber aufgrund sachverständiger Beurteilung auch nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl das hg Erkenntnis vom
  2. März 1997, Zl 95/03/0338, mwN). Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl das hg Erkenntnis vom
  3. September 2006, Zl 2005/07/0019, mwN). (Hier betreffend Parteistellung nach § 40 SeilbG 2003).Im hg Beschluss vom
  4. Juni 2006, Zl 2003/03/0209, hat der VwGH unter Hinweis auf frühere Judikatur ausgeführt, Wasserberechtigte im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG 1957 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006,) seien die Träger von rechtmäßig geübten Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8, WRG) und von Nutzungsbefugnissen nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG, sofern eine Berührung dieser Rechte (Veränderung oder Beschränkung) durch das Eisenbahnbauvorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Gestützt auf eine befürchtete Einwirkung auf ein Wassernutzungsrecht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG kann daher Parteistellung im Genehmigungsverfahren beansprucht werden, sofern eine Berührung der Rechte am Wasser (Veränderung oder Beschränkung) durch das Vorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Hängt die Parteistellung von der Berührung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG ab, so ist die Beiziehung des Berechtigten als Partei im Zweifel dann geboten, wenn eine solche Berührung seines Rechtes zwar nicht wahrscheinlich, aber aufgrund sachverständiger Beurteilung auch nicht von vornherein auszuschließen ist vergleiche das hg Erkenntnis vom
  5. März 1997, Zl 95/03/0338, mwN). Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft vergleiche das hg Erkenntnis vom
  6. September 2006, Zl 2005/07/0019, mwN). (Hier betreffend Parteistellung nach Paragraph 40, SeilbG 2003).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.