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{'item': '2007/03/0154'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2010 Geschäftszahl2007/03/0154 RechtssatzDer EuGH hat in seinem Urteil vom

  1. Februar 2004, C-363/99, KPN, festgehalten, dass die Tatsache, dass eine Marke in einem Mitgliedstaat für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eingetragen wurde, keinen Einfluss auf die Prüfung hat, der ein Antrag auf Eintragung einer ähnlichen Marke für ähnliche wie die für die erste Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen durch die in einem anderen Mitgliedstaat für die Eintragung von Marken zuständige Behörde unterzogen wird. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass im Falle einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen Präjudizialität angenommen werde, wie sich eindeutig aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom selben Tag in der Rechtssache C-218/01, Henkel, ergibt, in dem ausgesprochen wurde, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Eintragung einer mit der angemeldeten Marke identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen kann, woraus sich jedoch nicht ergibt, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats durch die amtlichen Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten gebunden wäre, denn die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von besonderen, im Rahmen ganz bestimmter Umstände anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, dass die Marke nicht unter eines der in Art 3 Abs 1 der MarkenRL aufgeführten Eintragungshindernisse fällt.Der EuGH hat in seinem Urteil vom
  2. Februar 2004, C-363/99, KPN, festgehalten, dass die Tatsache, dass eine Marke in einem Mitgliedstaat für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eingetragen wurde, keinen Einfluss auf die Prüfung hat, der ein Antrag auf Eintragung einer ähnlichen Marke für ähnliche wie die für die erste Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen durch die in einem anderen Mitgliedstaat für die Eintragung von Marken zuständige Behörde unterzogen wird. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass im Falle einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen Präjudizialität angenommen werde, wie sich eindeutig aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom selben Tag in der Rechtssache C-218/01, Henkel, ergibt, in dem ausgesprochen wurde, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Eintragung einer mit der angemeldeten Marke identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen kann, woraus sich jedoch nicht ergibt, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats durch die amtlichen Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten gebunden wäre, denn die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von besonderen, im Rahmen ganz bestimmter Umstände anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, dass die Marke nicht unter eines der in Artikel 3, Absatz eins, der MarkenRL aufgeführten Eintragungshindernisse fällt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.