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{'item': '2007/03/0166'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.2010 Geschäftszahl2007/03/0166 Rechtssatz§ 60 Abs 4 Slbg JagdG 1993 geht vom Grundsatz aus, wonach der Abschussplan in unstrittigen Fällen - wenn das Einvernehmen mit dem betroffenen Jagdinhaber und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer erzielt werden kann - vom Bezirksjägermeister erlassen wird. Nur in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt werden kann, hat die bescheidmäßige Erlassung des Abschussplans durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Um die rechtzeitige Erlassung der Abschusspläne möglichst sicherzustellen, sieht § 60 Abs 4 Slbg JagdG 1993 sowohl für den vom Bezirksjägermeister zu unternehmenden Versuch, Einvernehmen herzustellen, als auch für die - bei mangelndem Einvernehmen zu treffende - Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde jeweils eine Frist vor. Es begründet jedoch keine Rechtswidrigkeit, wenn - auf Grund der Aufhebung des Erstbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - die Mitteilung des Bezirksjägermeisters nicht unverzüglich nach dem

  1. April jenes Jahres, für das der Abschussplan festgelegt wurde, ergangen ist und auch die Entscheidung der Behörde erst nach Ablauf der - eine Ordnungsvorschrift darstellenden - Entscheidungsfrist ergangen ist. In der Erlassung eines Abschussplanes für ein vergangenes Jagdjahr - nach Aufhebung des seinerzeitigen Abschussplanes durch den Verwaltungsgerichtshof - kann eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden (Hinweis E vom
  2. September 1986, 84/03/0111, Slg Nr 12.207/A).Paragraph 60, Absatz 4, Slbg JagdG 1993 geht vom Grundsatz aus, wonach der Abschussplan in unstrittigen Fällen - wenn das Einvernehmen mit dem betroffenen Jagdinhaber und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer erzielt werden kann - vom Bezirksjägermeister erlassen wird. Nur in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt werden kann, hat die bescheidmäßige Erlassung des Abschussplans durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Um die rechtzeitige Erlassung der Abschusspläne möglichst sicherzustellen, sieht Paragraph 60, Absatz 4, Slbg JagdG 1993 sowohl für den vom Bezirksjägermeister zu unternehmenden Versuch, Einvernehmen herzustellen, als auch für die - bei mangelndem Einvernehmen zu treffende - Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde jeweils eine Frist vor. Es begründet jedoch keine Rechtswidrigkeit, wenn - auf Grund der Aufhebung des Erstbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - die Mitteilung des Bezirksjägermeisters nicht unverzüglich nach dem
  3. April jenes Jahres, für das der Abschussplan festgelegt wurde, ergangen ist und auch die Entscheidung der Behörde erst nach Ablauf der - eine Ordnungsvorschrift darstellenden - Entscheidungsfrist ergangen ist. In der Erlassung eines Abschussplanes für ein vergangenes Jagdjahr - nach Aufhebung des seinerzeitigen Abschussplanes durch den Verwaltungsgerichtshof - kann eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden (Hinweis E vom
  4. September 1986, 84/03/0111, Slg Nr 12.207/A).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.