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{'item': '2007/03/0178'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2007 Geschäftszahl2007/03/0178 RechtssatzDer Entscheidung der belangten Behörde liegt zusammenfassend zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Jagdausübung anlässlich einer Treibjagd einen Jagdkollegen angeschossen und damit das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen (§ 88 Abs 1 und 3 iVm § 81 Abs 1 Z 1 StGB) sowie damit in Tateinheit (§ 28 StGB) auch das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 iVm § 81 Abs 1 Z 1 StGB) begangen hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Art dieser strafbaren Handlungen den Entzug bzw die Verweigerung der Ausstellung der Jagdkarte iSd § 61 Abs 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz 1974 erforderlich erscheinen lässt, zumal die Tathandlung vom Beschwerdeführer im Rahmen der Jagdausübung und unter Verwendung einer Jagdwaffe gesetzt wurde. Die belangte Behörde hat weiters ihrer Entscheidung über die Dauer des Jagdkartenentzugs zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer weder direkt nach der Tat den Eindruck vermittelt habe, seine Tat einzusehen und sein Verhalten ändern zu wollen, noch nach der rechtskräftigen Verurteilung Einsicht gezeigt habe; so habe er etwa auch angegeben, dass sich die Jagdteilnehmer selbst in die offensichtliche Gefahr durch Teilnahme an einer Treibjagd eingelassen hätten. Die belangte Behörde ist daher zu Recht auf Grund dieser Umstände zur Prognose gekommen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein eigenes Fehlverhalten bei der Schussabgabe anerkenne und er das Recht anderer Jagdteilnehmer auf körperliche Unversehrtheit gering schätze, sodass zu befürchten sei, er könne in Hinkunft - bei Belassen der Jagdkarte - geschützte Interessen wie Leben und Gesundheit von Menschen gefährden.Der Entscheidung der belangten Behörde liegt zusammenfassend zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Jagdausübung anlässlich einer Treibjagd einen Jagdkollegen angeschossen und damit das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen (Paragraph 88, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) sowie damit in Tateinheit (Paragraph 28, StGB) auch das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit (Paragraph 89, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) begangen hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Art dieser strafbaren Handlungen den Entzug bzw die Verweigerung der Ausstellung der Jagdkarte iSd Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ Jagdgesetz 1974 erforderlich erscheinen lässt, zumal die Tathandlung vom Beschwerdeführer im Rahmen der Jagdausübung und unter Verwendung einer Jagdwaffe gesetzt wurde. Die belangte Behörde hat weiters ihrer Entscheidung über die Dauer des Jagdkartenentzugs zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer weder direkt nach der Tat den Eindruck vermittelt habe, seine Tat einzusehen und sein Verhalten ändern zu wollen, noch nach der rechtskräftigen Verurteilung Einsicht gezeigt habe; so habe er etwa auch angegeben, dass sich die Jagdteilnehmer selbst in die offensichtliche Gefahr durch Teilnahme an einer Treibjagd eingelassen hätten. Die belangte Behörde ist daher zu Recht auf Grund dieser Umstände zur Prognose gekommen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein eigenes Fehlverhalten bei der Schussabgabe anerkenne und er das Recht anderer Jagdteilnehmer auf körperliche Unversehrtheit gering schätze, sodass zu befürchten sei, er könne in Hinkunft - bei Belassen der Jagdkarte - geschützte Interessen wie Leben und Gesundheit von Menschen gefährden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.