RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2008 Geschäftszahl2007/03/0181 RechtssatzAuch Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone eines Flughafens (also des gemäß §§ 86f LuftfahrtG durch Verordnung festzulegenden Bereiches eines Flugplatzes und seiner Umgebung, der für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlich ist und innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs 1 LuftfahrtG unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Ausnahmebewilligung notwendig ist) haben im Bewilligungsverfahren Parteistellung, und zwar selbst dann, wenn die in Rede stehende Sicherheitszone bereits bestanden hat und mit dem nunmehrigen Bescheid nicht weiter verändert wird (vgl das hg Erkenntnis vom
- Februar 1999, Zl 97/03/0032). Die Erteilung (Erweiterung) einer Zivilflugplatz-Bewilligung kann die Eigentümer von Liegenschaften im Sicherheitszonenbereich aber nur insoweit in ihren Rechten berühren, als dadurch ihr Eigentumsrecht weitergehend als nach § 2 LuftfahrtG beeinträchtigt wird (vgl das Erkenntnis vom
- Dezember 2002, Zl 99/03/0250, sowie den hg Beschluss vom
- September 2006, Zl 2005/03/0226). In der Regelung des § 2 LuftfahrtG liegt nämlich eine Beschränkung des Eigentümers am Luftraum oberhalb seiner Liegenschaft (§ 297 ABGB). Eine Enteignung zu Gunsten Dritter wird durch diese Bestimmung aber nicht angeordnet. (Hier: Durch die im Bewilligungsbescheid enthaltene Umschreibung der Sicherheitszone werden ebenfalls nur öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen in dem Sinn festgelegt, dass für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs 1 LuftfahrtG eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Sie sichern auch im Zusammenhalt mit § 96 LuftfahrtG die Hindernisfreiheit für die Zukunft.)Auch Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone eines Flughafens (also des gemäß Paragraphen 86 f, LuftfahrtG durch Verordnung festzulegenden Bereiches eines Flugplatzes und seiner Umgebung, der für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlich ist und innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, LuftfahrtG unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Ausnahmebewilligung notwendig ist) haben im Bewilligungsverfahren Parteistellung, und zwar selbst dann, wenn die in Rede stehende Sicherheitszone bereits bestanden hat und mit dem nunmehrigen Bescheid nicht weiter verändert wird vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Februar 1999, Zl 97/03/0032). Die Erteilung (Erweiterung) einer Zivilflugplatz-Bewilligung kann die Eigentümer von Liegenschaften im Sicherheitszonenbereich aber nur insoweit in ihren Rechten berühren, als dadurch ihr Eigentumsrecht weitergehend als nach Paragraph 2, LuftfahrtG beeinträchtigt wird vergleiche das Erkenntnis vom
- Dezember 2002, Zl 99/03/0250, sowie den hg Beschluss vom
- September 2006, Zl 2005/03/0226). In der Regelung des Paragraph 2, LuftfahrtG liegt nämlich eine Beschränkung des Eigentümers am Luftraum oberhalb seiner Liegenschaft (Paragraph 297, ABGB). Eine Enteignung zu Gunsten Dritter wird durch diese Bestimmung aber nicht angeordnet. (Hier: Durch die im Bewilligungsbescheid enthaltene Umschreibung der Sicherheitszone werden ebenfalls nur öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen in dem Sinn festgelegt, dass für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses gemäß Paragraph 85, Absatz eins, LuftfahrtG eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Sie sichern auch im Zusammenhalt mit Paragraph 96, LuftfahrtG die Hindernisfreiheit für die Zukunft.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/03/0182 2007/03/0184 2007/03/0183