RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2008 Geschäftszahl2007/03/0181 RechtssatzEin Teil der beschwerdeführenden Parteien ist Mit-)Eigentümer von Grundstücken in der Sicherheitszone. Sie können durch die Erweiterung einer Zivilflugplatzbewilligung aber nur insoweit in ihren Rechten berührt werden, als dadurch ihr Eigentumsrecht weitergehend als nach § 2 LuftfahrtG beeinträchtigt wird. Ein dahingehendes Vorbringen, in dem eine weitergehende öffentlichrechtliche Beschränkung des Eigentumsrechtes behauptet würde, ist den Beschwerden nicht zu entnehmen. Die beschwerdeführenden Parteien machen insbesondere keine Einwendungen gegen die durch die Sicherheitszone sich ergebenen Bauverbote geltend. Ihre Einwendungen betreffen vielmehr öffentliche Interessen im Sinne des § 71 Abs 1 und 2 LuftfahrtG. Die Wahrnehmung derartiger öffentlicher Interessen ist aber der Behörde überantwortet, die diesbezüglich von Amts wegen tätig zu werden hat, ohne dass potentiell betroffenen Personen darauf ein Rechtsanspruch zustünde. Aus den §§ 68ff LuftfahrtG lässt sich nicht die Annahme ableiten, dass die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes von jedem Einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden könnten (vgl das Erkenntnis vom
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