RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2008 Geschäftszahl2007/03/0221 RechtssatzAusgehend von der Bestimmung des Begriffs "grenzüberschreitender Verkehr" in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 ("VO") ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Güterbeförderung von der Türkei nach Holland ein solcher vorliegt, der somit gemäß Art 1 Abs 1 und 2 leg. cit. jedenfalls hinsichtlich der innerhalb Österreichs zurückgelegten Wegstrecke der genannten Verordnung unterliegt: In Österreich fand keine Be- oder Entladung statt, weshalb die Regelung nach Art 1 Abs 2 leg cit diesbezüglich nicht zum Tragen kommt. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Erwägungsgründe, wonach die Dienstleistungsfreiheit, die durch die in der Verordnung normierte einheitliche Marktzugangsregelung hergestellt werden soll, bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland bzw umgekehrt "auszusetzen" ist, solange ein entsprechendes Abkommen mit dem Drittland nicht geschlossen wurde. Die Regelung nach Art 1 Abs 2 VO stellt also insofern die Ausnahme von der durch die Verordnung grundsätzlich zu bewirkenden innergemeinschaftlichen Dienstleistungsfreiheit dar, führt aber nicht dazu, dass bei Transporten, die über mehrere Mitgliedstaaten in ein Drittland führen, entgegen der Regelung des Art 1 Abs 1 VO die genannte Verordnung gar nicht anzuwenden wäre. Bei anderer Lesart wäre der Anwendungsbereich für die durch die Verordnung (EG) Nr 484/2002 eingeführte Fahrerbescheinigung ein sehr schmaler (Näheres dazu im Erkenntnis). Der Beschuldigte, der für den Transport einen drittstaatsangehörigen Fahrer eingesetzt hat, war daher gemäß Art 6 Abs 3 und 4 VO verpflichtet, dem Fahrer die entsprechende Fahrerbescheinigung zur Verfügung zu stellen.Ausgehend von der Bestimmung des Begriffs "grenzüberschreitender Verkehr" in Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, ("VO") ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Güterbeförderung von der Türkei nach Holland ein solcher vorliegt, der somit gemäß Artikel eins, Absatz eins und 2 leg. cit. jedenfalls hinsichtlich der innerhalb Österreichs zurückgelegten Wegstrecke der genannten Verordnung unterliegt: In Österreich fand keine Be- oder Entladung statt, weshalb die Regelung nach Artikel eins, Absatz 2, leg cit diesbezüglich nicht zum Tragen kommt. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Erwägungsgründe, wonach die Dienstleistungsfreiheit, die durch die in der Verordnung normierte einheitliche Marktzugangsregelung hergestellt werden soll, bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland bzw umgekehrt "auszusetzen" ist, solange ein entsprechendes Abkommen mit dem Drittland nicht geschlossen wurde. Die Regelung nach Artikel eins, Absatz 2, VO stellt also insofern die Ausnahme von der durch die Verordnung grundsätzlich zu bewirkenden innergemeinschaftlichen Dienstleistungsfreiheit dar, führt aber nicht dazu, dass bei Transporten, die über mehrere Mitgliedstaaten in ein Drittland führen, entgegen der Regelung des Artikel eins, Absatz eins, VO die genannte Verordnung gar nicht anzuwenden wäre. Bei anderer Lesart wäre der Anwendungsbereich für die durch die Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, eingeführte Fahrerbescheinigung ein sehr schmaler (Näheres dazu im Erkenntnis). Der Beschuldigte, der für den Transport einen drittstaatsangehörigen Fahrer eingesetzt hat, war daher gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 VO verpflichtet, dem Fahrer die entsprechende Fahrerbescheinigung zur Verfügung zu stellen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/03/0165 E 17. Dezember 2008 2008/03/0024 E 26. März 2008
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.