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{'item': '2007/03/0221'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2008 Geschäftszahl2007/03/0221 RechtssatzNach dem Urteil des EuGH vom

  1. Oktober 2003, Rs C-317/01, Rs C- 369/01 ist Art 41 Abs 1 des am
  2. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem am
  3. September 1963 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl L 293 vom
  4. Dezember 1972, auf grenzüberschreitende Gütertransporte aus der Türkei auf der Straße anzuwenden, wenn Leistungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erbracht werden. Auf Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls können sich nicht nur Unternehmen mit Sitz in der Türkei, die Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat erbringen, sondern auch die Beschäftigten solcher Unternehmen berufen, um sich gegen eine neue Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu wenden. Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls verbietet es, im nationalen Recht eines Mitgliedstaats für die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei den Besitz einer Arbeitserlaubnis vorzuschreiben, wenn eine solche Arbeitserlaubnis nicht bereits beim Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls erforderlich war. Dabei ist es Sache des innerstaatlichen Gerichts, festzustellen, ob die auf türkische Staatsangehörige angewandte innerstaatliche Regelung weniger günstig ist als diejenige, die beim Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls für sie galt. Davon ausgehend steht Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls nicht grundsätzlich einer Regelung wie der der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 ("VO") entgegen. Mit der Einführung der Fahrerbescheinigung wurde nicht etwa eine neue inhaltliche Schranke für den Einsatz von drittstaatsangehörigen Fahrern aufgestellt, vielmehr soll die Fahrerbescheinigung, die gemäß Art 3 Abs 3 VO dann auszustellen ist, wenn das Verkehrsunternehmen selbst den Fahrer "rechtmäßig beschäftigt" oder "rechtmäßig einsetzt", den rechtmäßigen Einsatz des Fahrers dokumentieren (so ausdrücklich Art 6 Abs 2 letzter Satz VO).Nach dem Urteil des EuGH vom
  5. Oktober 2003, Rs C-317/01, Rs C- 369/01 ist Artikel 41, Absatz eins, des am
  6. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem am
  7. September 1963 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, Amtsblatt L 293 vom
  8. Dezember 1972, auf grenzüberschreitende Gütertransporte aus der Türkei auf der Straße anzuwenden, wenn Leistungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erbracht werden. Auf Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls können sich nicht nur Unternehmen mit Sitz in der Türkei, die Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat erbringen, sondern auch die Beschäftigten solcher Unternehmen berufen, um sich gegen eine neue Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu wenden. Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls verbietet es, im nationalen Recht eines Mitgliedstaats für die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei den Besitz einer Arbeitserlaubnis vorzuschreiben, wenn eine solche Arbeitserlaubnis nicht bereits beim Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls erforderlich war. Dabei ist es Sache des innerstaatlichen Gerichts, festzustellen, ob die auf türkische Staatsangehörige angewandte innerstaatliche Regelung weniger günstig ist als diejenige, die beim Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls für sie galt. Davon ausgehend steht Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls nicht grundsätzlich einer Regelung wie der der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, ("VO") entgegen. Mit der Einführung der Fahrerbescheinigung wurde nicht etwa eine neue inhaltliche Schranke für den Einsatz von drittstaatsangehörigen Fahrern aufgestellt, vielmehr soll die Fahrerbescheinigung, die gemäß Artikel 3, Absatz 3, VO dann auszustellen ist, wenn das Verkehrsunternehmen selbst den Fahrer "rechtmäßig beschäftigt" oder "rechtmäßig einsetzt", den rechtmäßigen Einsatz des Fahrers dokumentieren (so ausdrücklich Artikel 6, Absatz 2, letzter Satz VO). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/03/0165 E
  9. Dezember 2008 2008/03/0024 E
  10. März 2008

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.