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{'item': '2007/03/0221'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2008 Geschäftszahl2007/03/0221 RechtssatzEntscheidend für die Vereinbarkeit mit Art 41 Abs 1 des am

  1. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem am
  2. September 1963 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl L 293 vom
  3. Dezember 1972, ist, ob durch die innerstaatlichen Normen ("Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge", vgl Art 3 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 ("VO") weitergehende Beschränkungen für den Einsatz türkischer Fernfahrer festgelegt wurden, als sie bei Inkrafttreten von Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls (in Deutschland nach der Ratifizierung durch den Bundestag am
  4. Jänner 1973 in Kraft getreten) bestanden haben. Der Beschuldigte bringt nicht konkret vor, dass entgegen der Stillhalteklausel des Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls die deutschen nationalen Regelungen neue Hemmnisse in diesem Sinne aufgestellt hätten; solches ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang auszugsweise Wiedergabe des Urteils des (deutschen) Bundesverwaltungsgerichts vom
  5. September 2007, Zl BVerwG 3 C 49.06, über die Revision eines in Deutschland ansässigen Speditionsunternehmens, das im gewerblichen Güterverkehr zwischen der Türkei und Deutschland sowie den Beneluxstaaten tätig ist und über eine Gemeinschaftslizenz nach Art 3 Abs 2 der Verordnung verfügt, gegen ein Urteil, mit dem (im Instanzenzug) die Klage auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung abgewiesen wurde.Entscheidend für die Vereinbarkeit mit Artikel 41, Absatz eins, des am
  6. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu dem am
  7. September 1963 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, Amtsblatt L 293 vom
  8. Dezember 1972, ist, ob durch die innerstaatlichen Normen ("Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge", vergleiche Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, ("VO") weitergehende Beschränkungen für den Einsatz türkischer Fernfahrer festgelegt wurden, als sie bei Inkrafttreten von Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls (in Deutschland nach der Ratifizierung durch den Bundestag am
  9. Jänner 1973 in Kraft getreten) bestanden haben. Der Beschuldigte bringt nicht konkret vor, dass entgegen der Stillhalteklausel des Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls die deutschen nationalen Regelungen neue Hemmnisse in diesem Sinne aufgestellt hätten; solches ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang auszugsweise Wiedergabe des Urteils des (deutschen) Bundesverwaltungsgerichts vom
  10. September 2007, Zl BVerwG 3 C 49.06, über die Revision eines in Deutschland ansässigen Speditionsunternehmens, das im gewerblichen Güterverkehr zwischen der Türkei und Deutschland sowie den Beneluxstaaten tätig ist und über eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung verfügt, gegen ein Urteil, mit dem (im Instanzenzug) die Klage auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung abgewiesen wurde. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/03/0165 E
  11. Dezember 2008 2008/03/0024 E
  12. März 2008

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.