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{'item': '2007/03/0221'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2008 Geschäftszahl2007/03/0221 RechtssatzDer Beschuldigte hat § 23 Abs 1 Z 8 in Verbindung mit Abs 4 GütbefG in Verbindung mit Art 3 Abs 1 in Verbindung mit Art 6 Abs 3 in Verbindung mit Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 verletzt. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerbescheinigung nicht erfüllt, kann der Umstand, dass der Beschuldigte (unberechtigte) Anträge auf Erteilung von Fahrerbescheinigungen gestellt hat, die (demgemäß) abgewiesen wurden, ihn nicht entlasten. Soweit der Beschuldigte geltend macht, durch die inkriminierte Regelung, die zu Unrecht in seine Dienstleistungsfreiheit eingreife, werde "den Lastkraftwagenfahrern faktisch untersagt, jeglicher Tätigkeit nachzukommen", ist - abgesehen vom Hinweis auf die Möglichkeit, grenzüberschreitende Beförderungen im Rahmen einer "CEMT-Genehmigung" gemäß § 7 Abs 1 Z 2 GütbefG durchzuführen - mit den Worten des Generalanwaltes Mischo in den Schlussanträgen vom

  1. Mai 2003 in den verbundenen Verfahren Rs C-317/01 und C-369/01 auf Folgendes hinzuweisen: "Es gibt eine Lösung, mit der vermieden werden könnte, dass die türkischen Fahrer arbeitslos werden und dass die deutschen Unternehmen Fahrer beschäftigen müssen, die weder Türkisch sprechen noch die örtlichen Gepflogenheiten kennen. Sie bestünde darin, dass den Betroffenen eine Arbeitserlaubnis erteilt wird, sofern sie von den deutschen Unternehmen nach den Vorschriften des deutschen Arbeits- und Sozialrechts eingestellt werden."Der Beschuldigte hat Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 4, GütbefG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, verletzt. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerbescheinigung nicht erfüllt, kann der Umstand, dass der Beschuldigte (unberechtigte) Anträge auf Erteilung von Fahrerbescheinigungen gestellt hat, die (demgemäß) abgewiesen wurden, ihn nicht entlasten. Soweit der Beschuldigte geltend macht, durch die inkriminierte Regelung, die zu Unrecht in seine Dienstleistungsfreiheit eingreife, werde "den Lastkraftwagenfahrern faktisch untersagt, jeglicher Tätigkeit nachzukommen", ist - abgesehen vom Hinweis auf die Möglichkeit, grenzüberschreitende Beförderungen im Rahmen einer "CEMT-Genehmigung" gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GütbefG durchzuführen - mit den Worten des Generalanwaltes Mischo in den Schlussanträgen vom
  2. Mai 2003 in den verbundenen Verfahren Rs C-317/01 und C-369/01 auf Folgendes hinzuweisen: "Es gibt eine Lösung, mit der vermieden werden könnte, dass die türkischen Fahrer arbeitslos werden und dass die deutschen Unternehmen Fahrer beschäftigen müssen, die weder Türkisch sprechen noch die örtlichen Gepflogenheiten kennen. Sie bestünde darin, dass den Betroffenen eine Arbeitserlaubnis erteilt wird, sofern sie von den deutschen Unternehmen nach den Vorschriften des deutschen Arbeits- und Sozialrechts eingestellt werden." BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/03/0165 E
  3. Dezember 2008 2008/03/0024 E
  4. März 2008

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.