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{'item': '2007/03/0244'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2010 Geschäftszahl2007/03/0244 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/20/0558 E 21. September 2000 RS 1 (Hier: ohne Klammerausdruck am Ende) StammrechtssatzGemäß § 23 Abs 2 dritter Satz WaffG 1996 gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte für mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Da aber der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, andernfalls eine Rechtfertigung HIERFÜR nicht vorliegen kann (Hinweis E 23.7.1999, 99/20/0110). Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden (im gegenständlichen Fall sind jedoch die Jagd und der Schießsport nicht als Rechtfertigung gemäß § 23 Abs 2 WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte anzuerkennen; der Beschwerdeführer verfügt über einen Berechtigungsumfang von 90 genehmigungspflichtigen Schusswaffen; damit kann jedenfalls das Auslangen für die Ausübung der Jagd und des Schießsportes gefunden werden; dass weitere genehmigungspflichtige Schusswaffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports erforderlich wären, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht).Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG 1996 gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte für mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Da aber der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, andernfalls eine Rechtfertigung HIERFÜR nicht vorliegen kann (Hinweis E 23.7.1999, 99/20/0110). Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden (im gegenständlichen Fall sind jedoch die Jagd und der Schießsport nicht als Rechtfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte anzuerkennen; der Beschwerdeführer verfügt über einen Berechtigungsumfang von 90 genehmigungspflichtigen Schusswaffen; damit kann jedenfalls das Auslangen für die Ausübung der Jagd und des Schießsportes gefunden werden; dass weitere genehmigungspflichtige Schusswaffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports erforderlich wären, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.