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{'item': 'AW 2007/04/0003'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.05.2007 GeschäftszahlAW 2007/04/0003 RechtssatzNichtstattgebung - Zurückweisung bzw. Abweisung von Anträgen nach dem Bundesvergabegesetz 2006 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Anträge der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung näher bezeichneter Entscheidungen des mitbeteiligten Auftraggebers zurückgewiesen und die damit verbundenen Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühr abgewiesen. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen wurden, kann dahingestellt bleiben, ob diese abweisenden Entscheidungen einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich sind (dies ist nicht der Fall, wenn mit dem angefochtenen Bescheid ein Begehren abgewiesen wurde, weil dem Beschwerdeführer durch die aufschiebende Wirkung keine bessere Rechtsposition eingeräumt werden kann als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hat; vgl. dazu Mayer, B-VG, Anmerkung B.II.

  1. und F.II.
  2. zu § 30 VwGG). Soweit mit dem angefochtenen Bescheid Anträge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurden, so sind keinerlei mit diesen Spruchpunkten verbundene Wirkungen ersichtlich, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Schwebe gehalten werden könnten. Soweit die Beschwerdeführerin damit anstrebt, die Fortführung des Vergabeverfahrens zu verhindern, so wurden die mit dem Nachprüfungsantrag gestellten Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides unstrittig abgewiesen und zwischenzeitig auch eine weitere Verhandlungsrunde abgehalten.Nichtstattgebung - Zurückweisung bzw. Abweisung von Anträgen nach dem Bundesvergabegesetz 2006 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Anträge der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung näher bezeichneter Entscheidungen des mitbeteiligten Auftraggebers zurückgewiesen und die damit verbundenen Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühr abgewiesen. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen wurden, kann dahingestellt bleiben, ob diese abweisenden Entscheidungen einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich sind (dies ist nicht der Fall, wenn mit dem angefochtenen Bescheid ein Begehren abgewiesen wurde, weil dem Beschwerdeführer durch die aufschiebende Wirkung keine bessere Rechtsposition eingeräumt werden kann als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hat; vergleiche dazu Mayer, B-VG, Anmerkung B.II.
  3. und F.II.
  4. zu Paragraph 30, VwGG). Soweit mit dem angefochtenen Bescheid Anträge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurden, so sind keinerlei mit diesen Spruchpunkten verbundene Wirkungen ersichtlich, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Schwebe gehalten werden könnten. Soweit die Beschwerdeführerin damit anstrebt, die Fortführung des Vergabeverfahrens zu verhindern, so wurden die mit dem Nachprüfungsantrag gestellten Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides unstrittig abgewiesen und zwischenzeitig auch eine weitere Verhandlungsrunde abgehalten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.