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{'item': '2007/04/0003'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2011 Geschäftszahl2007/04/0003 RechtssatzDer VwGH hat im E vom 21. Dezember 2004, 2004/04/0100 zur Rechtslage des § 88 Abs. 5 BVergG 2002 ausgesprochen, dass der Gesetzgeber in dieser Bestimmung jene Teile der Angebote taxativ aufgezählt hat, die bei der Angebotsöffnung zu verlesen sind und die im damaligen Fall relevanten Angaben der Bieter (betreffend Leistungsfristen und allenfalls angebotene Verlängerungen der Mängelvermutungsfrist) als "wesentliche Erklärungen der Bieter" angesehen, die gemäß § 88 Abs. 5 Z. 3 BVergG 2002 zu verlesen seien. Diese Rechtsansicht kann aber aus folgenden Gründen nicht auf die Rechtslage des BVergG 2006 übertragen werden: Der Gesetzgeber hat nämlich in § 118 Abs. 5 BVergG 2006 (im Vergleich zu § 88 Abs. 5 BVergG 2002) mit Z. 4 eine weitere Kategorie von Bieterangaben aufgezählt, die im Rahmen der Öffnung der Angebote vorzulesen sind. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 1171 BlgNR XXII. GP, 82

  1. f)ist wie folgt ausgeführt:Der VwGH hat im E vom 21. Dezember 2004, 2004/04/0100 zur Rechtslage des Paragraph 88, Absatz 5, BVergG 2002 ausgesprochen, dass der Gesetzgeber in dieser Bestimmung jene Teile der Angebote taxativ aufgezählt hat, die bei der Angebotsöffnung zu verlesen sind und die im damaligen Fall relevanten Angaben der Bieter (betreffend Leistungsfristen und allenfalls angebotene Verlängerungen der Mängelvermutungsfrist) als "wesentliche Erklärungen der Bieter" angesehen, die gemäß Paragraph 88, Absatz 5, Ziffer 3, BVergG 2002 zu verlesen seien. Diese Rechtsansicht kann aber aus folgenden Gründen nicht auf die Rechtslage des BVergG 2006 übertragen werden: Der Gesetzgeber hat nämlich in Paragraph 118, Absatz 5, BVergG 2006 (im Vergleich zu Paragraph 88, Absatz 5, BVergG 2002) mit Ziffer 4, eine weitere Kategorie von Bieterangaben aufgezählt, die im Rahmen der Öffnung der Angebote vorzulesen sind. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 1171 BlgNR römisch 22 . GP, 82
  2. f)ist wie folgt ausgeführt: "Anwesenheitsberechtigt gemäß § 118 Abs. 1 sind Bieter oder deren Bevollmächtigte. Durch die in Abs. 5 neu eingefügte Z 4 wird klargestellt, dass sich die Z 3 nicht mehr auf neben dem Preis festgelegte Zuschlagskriterien bezieht (siehe noch VwGH vom 21.12.2004, 2004/04/0100); diesbezügliche Angaben in den Angeboten stellen damit keine wesentlichen Erklärungen des Bieters im Sinne des § 118 Abs. 5 Z 3 dar, die jedenfalls zu verlesen sind; durch die ausdrückliche Regelung für derartige quantifizierbare Angaben zu den Zuschlagskriterien (wie Kraftstoffverbrauch, Bauartgeschwindigkeit, o.ä.) sind derartige Angaben nur dann zu verlesen, wenn dies der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt hat." Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass die im Beschwerdefall auf die Qualitätskriterien bezogenen Angaben der Bieter nicht als "wesentliche Erklärungen der Bieter" im Sinne des § 118 Abs. 5 Z. 3 BVergG 2006 zu verlesen waren (Hinweis Pachner in Schramm/Öhler/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Rz 46 zu § 118)."Anwesenheitsberechtigt gemäß Paragraph 118, Absatz eins, sind Bieter oder deren Bevollmächtigte. Durch die in Absatz 5, neu eingefügte Ziffer 4, wird klargestellt, dass sich die Ziffer 3, nicht mehr auf neben dem Preis festgelegte Zuschlagskriterien bezieht (siehe noch VwGH vom 21.12.2004, 2004/04/0100); diesbezügliche Angaben in den Angeboten stellen damit keine wesentlichen Erklärungen des Bieters im Sinne des Paragraph 118, Absatz 5, Ziffer 3, dar, die jedenfalls zu verlesen sind; durch die ausdrückliche Regelung für derartige quantifizierbare Angaben zu den Zuschlagskriterien (wie Kraftstoffverbrauch, Bauartgeschwindigkeit, o.ä.) sind derartige Angaben nur dann zu verlesen, wenn dies der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt hat." Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass die im Beschwerdefall auf die Qualitätskriterien bezogenen Angaben der Bieter nicht als "wesentliche Erklärungen der Bieter" im Sinne des Paragraph 118, Absatz 5, Ziffer 3, BVergG 2006 zu verlesen waren (Hinweis Pachner in Schramm/Öhler/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Rz 46 zu Paragraph 118,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.