RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.10.2008 Geschäftszahl2007/04/0015 RechtssatzHeilmasseure gehören gemäß § 2 Z. 38 lit. g der Fachorganisationsordnung (erlassen vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer am
- Juni 2004, genehmigt mit Note des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom
- September 2004 (FOO)) dem Fachverband der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure an. Bei der FOO handelt es sich um eine Rechtsverordnung (Retter, Die Wirtschaftskammerorganisation
(1997), S. 199; vgl. auch die Erläuterungen zum Initiativantrag 501/A, XXI. GP, wonach die Fachorganisation eine Verordnung (Satzung) ist, die die Wirtschaftskammerorganisation durch einen Beschluss des Wirtschaftsparlaments selbst erlässt). Da sich aus § 2 Abs. 1 und Abs. 5 sowie § 47 Abs. 2 WKG eindeutig ergibt, dass nur Mitglieder der Wirtschaftskammer auch Mitglieder in den Fachorganisationen sein können, hätte eine Interpretation des WKG, wonach Heilmasseure nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, die Gesetzwidrigkeit der genannten Verordnung zur Folge. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch im Erkenntnis vom
- Dezember 2006, B 855/06, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid (mit dem im Instanzenzug festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Berechtigung als "Freiberuflicher Heilmasseur" an einem bestimmt bezeichneten Standort für näher bezeichnete Jahre einen bestimmten Betrag an Grundumlage zu entrichten habe) nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt wird.Heilmasseure gehören gemäß Paragraph 2, Ziffer 38, Litera g, der Fachorganisationsordnung (erlassen vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer am
- Juni 2004, genehmigt mit Note des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom
- September 2004 (FOO)) dem Fachverband der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure an. Bei der FOO handelt es sich um eine Rechtsverordnung (Retter, Die Wirtschaftskammerorganisation
(1997), S. 199; vergleiche auch die Erläuterungen zum Initiativantrag 501/A, römisch 21 . GP, wonach die Fachorganisation eine Verordnung (Satzung) ist, die die Wirtschaftskammerorganisation durch einen Beschluss des Wirtschaftsparlaments selbst erlässt). Da sich aus Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 5, sowie Paragraph 47, Absatz 2, WKG eindeutig ergibt, dass nur Mitglieder der Wirtschaftskammer auch Mitglieder in den Fachorganisationen sein können, hätte eine Interpretation des WKG, wonach Heilmasseure nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, die Gesetzwidrigkeit der genannten Verordnung zur Folge. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch im Erkenntnis vom 12. Dezember 2006, B 855/06, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid (mit dem im Instanzenzug festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Berechtigung als "Freiberuflicher Heilmasseur" an einem bestimmt bezeichneten Standort für näher bezeichnete Jahre einen bestimmten Betrag an Grundumlage zu entrichten habe) nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt wird.