RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2008 Geschäftszahl2007/04/0017 RechtssatzDie von der gegenständlichen Ausschreibung geforderte Bescheinigung, dass kein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist, ist gemäß § 54 Abs. 2 Z. 1 BVergG durch die Vorlage eines Auszuges aus dem - vom für Insolvenzverfahren zuständigen Gerichtshof geführten - Firmenbuch (nach der Ausschreibung auch durch eine Bestätigung des zuständigen Handelsgerichts) oder - von ausländischen Unternehmen - durch eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes zu erbringen, aus der "hervorgeht", dass "diese Anforderungen", vorliegend also die Nicht-Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, erfüllt sind. Aus der von einem - nicht für Insolvenzverfahren zuständigen - deutschen Finanzamt ausgestellten Bestätigung geht lediglich das Nicht-Bestehen "steuerrechtlicher Bedenken" gegen eine Auftragsvergabe an eine GmbH (die ihren Sitz in Deutschland hat), keineswegs aber das Freisein von Insolvenzverfahren hervor. Der Behörde wurde von diesem Finanzamt mitgeteilt, dass vor der Ausstellung einer solchen Bestätigung in die Insolvenzbekanntmachungen des zuständigen Gerichts Einsicht genommen wird und die Ausstellung bei Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens verweigert wird. Diese Vorgangsweise kann jedoch nicht dazu führen, dass die deutsche Finanzamts-Bestätigung als eine einem österreichischen Firmenbuchauszug oder einer Bestätigung des Handelsgerichts im Sinn von § 54 Abs. 2 Z. 1 BVergG gleichwertige Bescheinigung über die Insolvenzfreiheit angesehen werden kann.Die von der gegenständlichen Ausschreibung geforderte Bescheinigung, dass kein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist, ist gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG durch die Vorlage eines Auszuges aus dem - vom für Insolvenzverfahren zuständigen Gerichtshof geführten - Firmenbuch (nach der Ausschreibung auch durch eine Bestätigung des zuständigen Handelsgerichts) oder - von ausländischen Unternehmen - durch eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes zu erbringen, aus der "hervorgeht", dass "diese Anforderungen", vorliegend also die Nicht-Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, erfüllt sind. Aus der von einem - nicht für Insolvenzverfahren zuständigen - deutschen Finanzamt ausgestellten Bestätigung geht lediglich das Nicht-Bestehen "steuerrechtlicher Bedenken" gegen eine Auftragsvergabe an eine GmbH (die ihren Sitz in Deutschland hat), keineswegs aber das Freisein von Insolvenzverfahren hervor. Der Behörde wurde von diesem Finanzamt mitgeteilt, dass vor der Ausstellung einer solchen Bestätigung in die Insolvenzbekanntmachungen des zuständigen Gerichts Einsicht genommen wird und die Ausstellung bei Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens verweigert wird. Diese Vorgangsweise kann jedoch nicht dazu führen, dass die deutsche Finanzamts-Bestätigung als eine einem österreichischen Firmenbuchauszug oder einer Bestätigung des Handelsgerichts im Sinn von Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG gleichwertige Bescheinigung über die Insolvenzfreiheit angesehen werden kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.