G 2002 verfassungswidrig war. Mit Hinweis auf dieses Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof den gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (auf Feststellung, dass die Wortfolge "171 Abs. 1"
G 2002 verfassungswidrig war) mit Erkenntnis vom
G 2002 ist daher vorliegend nicht anzuwenden. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 177 Abs. 5 BVergG 2002 iVm § 74 Abs. 2 AVG verpflichtet worden war, der mitbeteiligten Partei die von ihr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr zu ersetzen, und das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei abgewiesen worden war) war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines
haltes aufzuheben.Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 124/06, römisch fünf 44/06, hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem ausgesprochen, dass die Wortfolge "171 Absatz eins,
Paragraph 177, Absatz eins, BVergG 2002 verfassungswidrig war. Mit Hinweis auf dieses Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof den gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG gestellten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (auf Feststellung, dass die Wortfolge "171 Absatz eins,
Paragraph 177, Absatz eins, BVergG 2002 verfassungswidrig war) mit Erkenntnis vom
Paragraph 177, Absatz eins, BVergG 2002 ist daher vorliegend nicht anzuwenden. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (mit dem der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002
Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG verpflichtet worden war, der mitbeteiligten Partei die von ihr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr zu ersetzen, und das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei abgewiesen worden war) war aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines
haltes aufzuheben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.