G 2002 verfassungswidrig war. Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 124/06, V 44/06, hat der Verfassungsgerichtshof u.a. ausgesprochen, dass die Wortfolge "171 Abs. 1"
G 2002 verfassungswidrig war. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2006, G 107/06 ua, hat der Verfassungsgerichtshof u.a. festgestellt, dass die Wortfolge "163 Abs. 1"
G 2002 verfassungswidrig war (Spruchpunkt III.). Weiters wurde der oben angeführte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes,
soweit er sich auf die Wortfolge "§ 171 Abs. 1" bezog, zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Verfassungsgerichtshof teilte im Hinblick auf die Wortfolge "163 Abs. 1" die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
G 2002 bildet der Beschwerdefall den Anlassfall gemäß Art. 140 Abs. 7 erster und zweiter Satz B-VG, sodass diese Wortfolge "163 Abs. 1" vorliegend nicht anzuwenden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/04/0220). Im Hinblick auf die Wortfolge "§ 171 Abs. 1"
G 2002 ist der Beschwerdefall einem Anlassfall gleichzuhalten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/04/0028 bzw. 2007/04/0027, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Die Spruchpunkte II. und IV. des angefochtenen Bescheides (mit denen der Beschwerdeführer zum Pauschalgebührenersatz verpflichtet worden war) waren aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres
haltes aufzuheben.Der Verwaltungsgerichtshof hat - soweit für den Beschwerdefall wesentlich (der Beschwerdeführer wurde zum Ersatz der Pauschalgebühr für Anträge gemäß Paragraph 163, Absatz eins und Paragraph 171, Absatz eins, BVergG 2002 verpflichtet) - gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, festzustellen, dass die Wortfolge "163 Absatz eins und "171 Absatz eins,
Paragraph 177, Absatz eins, BVergG 2002 verfassungswidrig war. Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 124/06, römisch fünf 44/06, hat der Verfassungsgerichtshof u.a. ausgesprochen, dass die Wortfolge "171 Absatz eins,
Paragraph 177, Absatz eins, BVergG 2002 verfassungswidrig war. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2006, G 107/06 ua, hat der Verfassungsgerichtshof u.a. festgestellt, dass die Wortfolge "163 Absatz eins,
Paragraph 177, Absatz eins, BVergG 2002 verfassungswidrig war (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde der oben angeführte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes,
soweit er sich auf die Wortfolge "§ 171 Absatz eins, bezog, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Verfassungsgerichtshof teilte im Hinblick auf die Wortfolge "163 Absatz eins, die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
Paragraph 177, Absatz eins, BVergG 2002 bildet der Beschwerdefall den Anlassfall gemäß Artikel 140, Absatz 7, erster und zweiter Satz B-VG, sodass diese Wortfolge "163 Absatz eins, vorliegend nicht anzuwenden ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/04/0220). Im Hinblick auf die Wortfolge "§ 171 Absatz eins,
Paragraph 177, Absatz eins, BVergG 2002 ist der Beschwerdefall einem Anlassfall gleichzuhalten vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/04/0028 bzw. 2007/04/0027, auf deren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides (mit denen der Beschwerdeführer zum Pauschalgebührenersatz verpflichtet worden war) waren aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres
haltes aufzuheben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.