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{'item': 'AW 2007/04/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.07.2007 GeschäftszahlAW 2007/04/0026 RechtssatzNichtstattgebung - Umweltverträglichkeitsprüfung - Mit dem angefochtenen Bescheid hat der LH festgestellt, dass näher genannte Abbauvorhaben der mitbeteiligten Parteien keinen Tatbestand im Sinn der Z. 25 und Z. 26 des Anhanges 1 zum UVP-G erfüllen und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP-G grundsätzlich bejaht und die - im Fall der Feststellung der UVP-Pflicht - mit der in § 3 Abs. 6 UVP-G geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP-G erteilten Genehmigungen begründet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde hingegen festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Abbauvorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nicht unterliegen. Eine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Status quo erfolgt durch diesen Bescheid nicht. Die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung(

  1. en)für die genannten Abbauarbeiten ändert sich nicht, es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig. Die Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 UVP-G greift nicht, die zuständigen Materienbehörden dürfen die anhängigen Verfahren nach dem MinroG fortsetzen, die von ihnen erteilten bzw. zu erteilenden Genehmigungen sind nicht für nichtig zu erklären. Der angefochtene Bescheid bewirkt keine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde eine Sperrwirkung erreicht werden, die ohne Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht bestanden hätte. Daher ist nicht von einer Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen.Nichtstattgebung - Umweltverträglichkeitsprüfung - Mit dem angefochtenen Bescheid hat der LH festgestellt, dass näher genannte Abbauvorhaben der mitbeteiligten Parteien keinen Tatbestand im Sinn der Ziffer 25 und Ziffer 26, des Anhanges 1 zum UVP-G erfüllen und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP-G grundsätzlich bejaht und die - im Fall der Feststellung der UVP-Pflicht - mit der in Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP-G erteilten Genehmigungen begründet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde hingegen festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Abbauvorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nicht unterliegen. Eine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Status quo erfolgt durch diesen Bescheid nicht. Die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung(
  2. en)für die genannten Abbauarbeiten ändert sich nicht, es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig. Die Sperrwirkung des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G greift nicht, die zuständigen Materienbehörden dürfen die anhängigen Verfahren nach dem MinroG fortsetzen, die von ihnen erteilten bzw. zu erteilenden Genehmigungen sind nicht für nichtig zu erklären. Der angefochtene Bescheid bewirkt keine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde eine Sperrwirkung erreicht werden, die ohne Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht bestanden hätte. Daher ist nicht von einer Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.