der nichtöffentlichen Sitzung vom 11. Oktober 2006 ergangenen Erkenntnis, G 124/06, V 44/06, hat der VfGH u.a. ausgesprochen, dass die Wortfolge "171 Abs. 1"
G verfassungswidrig war. Da der VfGH nichts anderes ausgesprochen hat, ist diese Wortfolge gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiter anzuwenden. Mit Erkenntnis vom
das Verfahren G 124/06, V 44/06, nicht mehr möglich gewesen sei. Nach ständiger Judikatur des VfGH sind einem Anlassfall im engeren Sinn jene Fälle gleichzuhalten, die zu Beginn der mündlichen Verhandlung (bei deren Unterbleiben zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) im Gesetzesprüfungsverfahren bereits anhängig waren (vgl. etwa die bei Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8, Rz 1170, zitierte Judikatur). Hier: Gesetzesprüfungsantrag am 9. Oktober 2006 beim VfGH eingelangt, nichtöffentliche Beratung des VfGH über das zu den Zlen. G 124/06, V 44/06, ergangene Erkenntnis erst am 11. Oktober 2006 begonnen, daher gegenständlicher Fall einem Anlassfall gleichzuhalten. Die Wortfolge "171 Abs. 1"
G ist daher vorliegend nicht anzuwenden. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verpflichtete die belBeh den Bf gemäß § 177 Abs. 5 BVergG zum Ersatz der von der mitbeteiligten Partei gemäß § 177 Abs. 1 BVergG für die Anträge gemäß § 171 Abs. 1 BVergG entrichteten Pauschalgebühren. Da die Wortfolge "171 Abs. 1"
G im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, handelt es sich bei den für die Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen gemäß § 171 Abs. 1 BVergG entrichteten Pauschalgebühren um keine gemäß § 177 Abs. 5 BVergG vom Auftraggeber zu ersetzenden "gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 entrichteten Gebühren". Daher Aufhebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines
haltes.Mit dem
der nichtöffentlichen Sitzung vom 11. Oktober 2006 ergangenen Erkenntnis, G 124/06, römisch fünf 44/06, hat der VfGH u.a. ausgesprochen, dass die Wortfolge "171 Absatz eins,
Paragraph 177, Absatz eins, BVergG verfassungswidrig war. Da der VfGH nichts anderes ausgesprochen hat, ist diese Wortfolge gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiter anzuwenden. Mit Erkenntnis vom
das Verfahren G 124/06, römisch fünf 44/06, nicht mehr möglich gewesen sei. Nach ständiger Judikatur des VfGH sind einem Anlassfall im engeren Sinn jene Fälle gleichzuhalten, die zu Beginn der mündlichen Verhandlung (bei deren Unterbleiben zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) im Gesetzesprüfungsverfahren bereits anhängig waren vergleiche etwa die bei Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8, Rz 1170, zitierte Judikatur). Hier: Gesetzesprüfungsantrag am 9. Oktober 2006 beim VfGH eingelangt, nichtöffentliche Beratung des VfGH über das zu den Zlen. G 124/06, römisch fünf 44/06, ergangene Erkenntnis erst am 11. Oktober 2006 begonnen, daher gegenständlicher Fall einem Anlassfall gleichzuhalten. Die Wortfolge "171 Absatz eins,
Paragraph 177, Absatz eins, BVergG ist daher vorliegend nicht anzuwenden. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides verpflichtete die belBeh den Bf gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG zum Ersatz der von der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 177, Absatz eins, BVergG für die Anträge gemäß Paragraph 171, Absatz eins, BVergG entrichteten Pauschalgebühren. Da die Wortfolge "171 Absatz eins,
Paragraph 177, Absatz eins, BVergG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, handelt es sich bei den für die Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen gemäß Paragraph 171, Absatz eins, BVergG entrichteten Pauschalgebühren um keine gemäß Paragraph 177, Absatz 5, BVergG vom Auftraggeber zu ersetzenden "gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, entrichteten Gebühren". Daher Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines
haltes.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.