← Österreich

{'item': '2007/04/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2007 Geschäftszahl2007/04/0045 RechtssatzDer Beschwerdeführer beantragte die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 14 Abs. 1 IngG

  1. Ihm wurde ein Verbesserungsauftrag, mit dem ihm unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG eine Nachfrist zur Vorlage (u.a.) eines Sozialversicherungsdatenauszuges aufgetragen wurde, erteilt. Aus dem diesbezüglichen Schreiben der belangten Behörde geht nicht hervor, welche Tatbestandsvoraussetzung mit diesem Dokument nachgewiesen werden sollte. In der Gegenschrift vertritt die belangte Behörde die Auffassung, sie habe nur aus den Sozialversicherungsdaten erkennen können, ob der Beschwerdeführer seine Berufspraxis in einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erworben habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 14 Abs. 1 Z. 2 IngG 2006, der eine sechsjährige Berufspraxis verlangt, eine Vollzeitbeschäftigung voraussetzt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer seine langjährige Tätigkeit durch eine Arbeitsbestätigung nachgewiesen. Allfällige Zweifel an dieser Tätigkeit hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit klären müssen, was sie - auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers - unschwer durch eine Anfrage beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers hätte veranlassen können (vgl. dazu die hg. Judikatur über die Grenzen der Mitwirkungspflicht, referiert zB in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I,
  2. Auflage, E. 123 und E. 126 ff zu § 39 AVG). Somit ist der Mängelbehebungsauftrag, einen Sozialversicherungsdatenauszug vorzulegen, rechtswidrig, weil die Behörde die Vorlage von Unterlagen, die für die Entscheidung des Parteienbegehrens nicht notwendig sind, unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG nicht verlangen darf (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz,
  3. Teilband

(2004), Rz 29 zu § 13 AVG und die dort zitierte hg. Judikatur).Der Beschwerdeführer beantragte die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, IngG
  1. Ihm wurde ein Verbesserungsauftrag, mit dem ihm unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine Nachfrist zur Vorlage (u.a.) eines Sozialversicherungsdatenauszuges aufgetragen wurde, erteilt. Aus dem diesbezüglichen Schreiben der belangten Behörde geht nicht hervor, welche Tatbestandsvoraussetzung mit diesem Dokument nachgewiesen werden sollte. In der Gegenschrift vertritt die belangte Behörde die Auffassung, sie habe nur aus den Sozialversicherungsdaten erkennen können, ob der Beschwerdeführer seine Berufspraxis in einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erworben habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, IngG 2006, der eine sechsjährige Berufspraxis verlangt, eine Vollzeitbeschäftigung voraussetzt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer seine langjährige Tätigkeit durch eine Arbeitsbestätigung nachgewiesen. Allfällige Zweifel an dieser Tätigkeit hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit klären müssen, was sie - auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers - unschwer durch eine Anfrage beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers hätte veranlassen können vergleiche dazu die hg. Judikatur über die Grenzen der Mitwirkungspflicht, referiert zB in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins,
  2. Auflage, E. 123 und E. 126 ff zu Paragraph 39, AVG). Somit ist der Mängelbehebungsauftrag, einen Sozialversicherungsdatenauszug vorzulegen, rechtswidrig, weil die Behörde die Vorlage von Unterlagen, die für die Entscheidung des Parteienbegehrens nicht notwendig sind, unter Berufung auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht verlangen darf vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz,
  3. Teilband
(2004), Rz 29 zu Paragraph 13, AVG und die dort zitierte hg. Judikatur).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.