RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2008 Geschäftszahl2007/04/0060 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde ua der Antrag der Beschwerdeführerin, die Zuschlagsentscheidung der erstmitbeteiligten Partei im Verfahren zur Vergabe des Rahmenvertrages für Malerarbeiten, wonach beabsichtigt sei, den Zuschlag der zweitmitbeteiligten Partei zu erteilen, für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Überschreitung der Zuschlagsfrist von weniger als einem Monat und eine Verschiebung des laut Ausschreibung festgesetzten Leistungsbeginns um etwa neuneinhalb Monate (Näheres im Erkenntnis). Auch bei Zuschlagserteilung am Ende der Zuschlagsfrist hätte sich der Leistungsbeginn um etwas weniger als neun Monate verzögert. Diese Verzögerung hätte von den gemäß § 79 Abs. 2 BVergG während der Zuschlagsfrist an ihre Angebote gebundenen Bietern jedenfalls in Kauf genommen werden müssen. Ebenso wie ein Bieter - insbesondere der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger - in einem solchen Fall das Risiko zu tragen hat, dass die Leistung nicht ab dem Zeitpunkt zu erbringen ist, für den er nach dem Inhalt der Ausschreibung disponiert hat, hat ein Unternehmer, der auf Grund der anderweitigen Disposition für den ausschreibungsgemäßen Leistungsbeginn kein Angebot gelegt hat, das Risiko zu tragen, dass er die Leistung im Zeitpunkt der tatsächlichen Vergabe hätte erbringen können. Die angesprochene Verzögerung des Leistungsbeginns um weniger als einen Monat hat jedenfalls die Merkmale der ausgeschriebenen Leistung noch nicht wesentlich verändert. In einem Fall wie dem vorliegenden kann somit nicht angenommen werden, die vergebene Leistung sei eine andere als die ausgeschriebene und der Beschwerdeführer sei daher wegen des Fehlens einer entsprechenden Ausschreibung auch ohne eigenes Angebot zur Anfechtung legitimiert (vgl. dazu auch das Urteil des EuGH vom
- Jänner 2005 in der Rechtssache C-26/03, Stadt Halle). Daher kommt der Beschwerdeführerin keine Antragslegitimation für die Stellung eines Antrages auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu. Daher braucht nicht geprüft werden, ob der durch eine verspätete Zuschlagserteilung hinausgeschobene Leistungsbeginn einen solchen Ausnahmefall darstellen kann, der es rechtfertigt, einem Unternehmer, der sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt hat, die Antragslegitimation für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zuzuerkennen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ua der Antrag der Beschwerdeführerin, die Zuschlagsentscheidung der erstmitbeteiligten Partei im Verfahren zur Vergabe des Rahmenvertrages für Malerarbeiten, wonach beabsichtigt sei, den Zuschlag der zweitmitbeteiligten Partei zu erteilen, für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Überschreitung der Zuschlagsfrist von weniger als einem Monat und eine Verschiebung des laut Ausschreibung festgesetzten Leistungsbeginns um etwa neuneinhalb Monate (Näheres im Erkenntnis). Auch bei Zuschlagserteilung am Ende der Zuschlagsfrist hätte sich der Leistungsbeginn um etwas weniger als neun Monate verzögert. Diese Verzögerung hätte von den gemäß Paragraph 79, Absatz 2, BVergG während der Zuschlagsfrist an ihre Angebote gebundenen Bietern jedenfalls in Kauf genommen werden müssen. Ebenso wie ein Bieter - insbesondere der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger - in einem solchen Fall das Risiko zu tragen hat, dass die Leistung nicht ab dem Zeitpunkt zu erbringen ist, für den er nach dem Inhalt der Ausschreibung disponiert hat, hat ein Unternehmer, der auf Grund der anderweitigen Disposition für den ausschreibungsgemäßen Leistungsbeginn kein Angebot gelegt hat, das Risiko zu tragen, dass er die Leistung im Zeitpunkt der tatsächlichen Vergabe hätte erbringen können. Die angesprochene Verzögerung des Leistungsbeginns um weniger als einen Monat hat jedenfalls die Merkmale der ausgeschriebenen Leistung noch nicht wesentlich verändert. In einem Fall wie dem vorliegenden kann somit nicht angenommen werden, die vergebene Leistung sei eine andere als die ausgeschriebene und der Beschwerdeführer sei daher wegen des Fehlens einer entsprechenden Ausschreibung auch ohne eigenes Angebot zur Anfechtung legitimiert vergleiche dazu auch das Urteil des EuGH vom
- Jänner 2005 in der Rechtssache C-26/03, Stadt Halle). Daher kommt der Beschwerdeführerin keine Antragslegitimation für die Stellung eines Antrages auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu. Daher braucht nicht geprüft werden, ob der durch eine verspätete Zuschlagserteilung hinausgeschobene Leistungsbeginn einen solchen Ausnahmefall darstellen kann, der es rechtfertigt, einem Unternehmer, der sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt hat, die Antragslegitimation für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zuzuerkennen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/04/0059 E
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