RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2008 Geschäftszahl2007/04/0084 RechtssatzAuch wenn der Gesetzgeber beim Ziel eines wettbewerbsorientierten Marktes - in § 26 Abs. 3 GWG - offenbar den Markt der Erdgaslieferanten vor Augen hatte (auch die Gesetzesmaterialien führen aus, dass die Dienstleistung der Gasverteilung in nur sehr eingeschränktem Umfang dem Wettbewerb unterliegt und sohin Monopolcharakter behält: siehe die Erläuterungen zu § 19 der Stammfassung des GWG, RV 66 BlgNR XXI. GP, als Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 26 GWG, wiedergeben in Schanda, Energierecht,
- Auflage, S. 230), so ändert dies nichts daran, dass der Gesetzgeber in der zuletzt genannten Bestimmung zur Erreichung dieses Zieles auch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen hinsichtlich der Netzdienstleistungen - also Auflagen und Bedingungen gegenüber Verteilerunternehmen - vorgesehen hat. Dies ist sinnvoll, weil das Verhalten des Verteilerunternehmens, dem eine natürliche Monopolstellung zukommt, den Wettbewerb zwischen den Erdgaslieferanten behindern kann: Eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Wettbewerbs am Gasmarkt ist ein einfacher und problemloser Wechsel des Gaslieferanten, der aber voraussetzt, dass der Kunde Gewissheit über ein funktionierendes und ihm unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung stehendes Leitungsnetz hat. Auflagen und Bedingungen, die ein solches Leitungsnetz sicher stellen und damit die freie Wahl des Gaslieferanten ermöglichen, sind daher die Basis dafür, um einen wettbewerbsorientierten Markt zu erreichen. Die erwähnte Auffassung der Beschwerdeführerin, eine Auflage dürfe erst dann vorgeschrieben werden, wenn durch das Verhalten des Verteilerunternehmens der Wettbewerb der Gaslieferanten bereits behindert werde, lässt sich aber mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Übereinstimmung bringen.Auch wenn der Gesetzgeber beim Ziel eines wettbewerbsorientierten Marktes - in Paragraph 26, Absatz 3, GWG - offenbar den Markt der Erdgaslieferanten vor Augen hatte (auch die Gesetzesmaterialien führen aus, dass die Dienstleistung der Gasverteilung in nur sehr eingeschränktem Umfang dem Wettbewerb unterliegt und sohin Monopolcharakter behält: siehe die Erläuterungen zu Paragraph 19, der Stammfassung des GWG, Regierungsvorlage 66 BlgNR römisch 21 . GP, als Vorgängerbestimmung des nunmehrigen Paragraph 26, GWG, wiedergeben in Schanda, Energierecht,
- Auflage, S. 230), so ändert dies nichts daran, dass der Gesetzgeber in der zuletzt genannten Bestimmung zur Erreichung dieses Zieles auch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen hinsichtlich der Netzdienstleistungen - also Auflagen und Bedingungen gegenüber Verteilerunternehmen - vorgesehen hat. Dies ist sinnvoll, weil das Verhalten des Verteilerunternehmens, dem eine natürliche Monopolstellung zukommt, den Wettbewerb zwischen den Erdgaslieferanten behindern kann: Eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Wettbewerbs am Gasmarkt ist ein einfacher und problemloser Wechsel des Gaslieferanten, der aber voraussetzt, dass der Kunde Gewissheit über ein funktionierendes und ihm unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung stehendes Leitungsnetz hat. Auflagen und Bedingungen, die ein solches Leitungsnetz sicher stellen und damit die freie Wahl des Gaslieferanten ermöglichen, sind daher die Basis dafür, um einen wettbewerbsorientierten Markt zu erreichen. Die erwähnte Auffassung der Beschwerdeführerin, eine Auflage dürfe erst dann vorgeschrieben werden, wenn durch das Verhalten des Verteilerunternehmens der Wettbewerb der Gaslieferanten bereits behindert werde, lässt sich aber mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Übereinstimmung bringen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/04/0088 E
- Jänner 2008 2007/04/0087 E
- Jänner 2008 2007/04/0083 E
- Jänner 2008 2007/04/0085 E
- Jänner 2008 2007/04/0086 E
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