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{'item': '2007/04/0100'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2007 Geschäftszahl2007/04/0100 RechtssatzMit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde unter Spruchpunkt II. über Antrag der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gaststätte "nach Maßgabe des Sachverhaltes und der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen" (demnach gehört zur Betriebsanlage ein Gastgarten, für den die "Gastgartenregelung des § 112 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 beansprucht" wird und der im Sommer bis 23.00 Uhr, sonst bis 22.00 Uhr betrieben werden soll) gemäß § 77 iVm §§ 74 und 353 ff GewO 1994 unter Auflagen erteilt. Die Mitbeteiligte schränkte ihr Ansuchen im Berufungsverfahren dahingehend ein, dass der Betrieb des Gastgartens generell um 22.00 Uhr enden werde. Mit dem Berufungsbescheid wies der Unabhängige Verwaltungssenat die Berufung des Nachbarn der Betriebsanlage ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid ua unter Zugrundelegung der genannten Einschränkung der Betriebszeit. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Ansicht des Nachbarn der Betriebsanlage, der Unabhängige Verwaltungssenat sei zur Erlassung des Berufungsbescheides unzuständig gewesen, weil er lediglich das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Projekt, nicht aber die im Berufungsverfahren geänderten Betriebszeiten hätte berücksichtigen dürfen, nicht zu teilen. Durch die Vorverlegung des Endes der Betriebszeit des Gastgartens von 23.00 Uhr auf generell 22.00 Uhr hat die mitbeteiligte Partei ihren Genehmigungsantrag eingeschränkt, ohne damit das Wesen der Betriebsanlage zu ändern, weil gegenüber dem ursprünglichen Projekt weder neue noch größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO zu erwarten sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2005, Zl. 2003/04/0007, mwN). Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daher die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG nicht überschritten.Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. über Antrag der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gaststätte "nach Maßgabe des Sachverhaltes und der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen" (demnach gehört zur Betriebsanlage ein Gastgarten, für den die "Gastgartenregelung des Paragraph 112, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 beansprucht" wird und der im Sommer bis 23.00 Uhr, sonst bis 22.00 Uhr betrieben werden soll) gemäß Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraphen 74 und 353 ff GewO 1994 unter Auflagen erteilt. Die Mitbeteiligte schränkte ihr Ansuchen im Berufungsverfahren dahingehend ein, dass der Betrieb des Gastgartens generell um 22.00 Uhr enden werde. Mit dem Berufungsbescheid wies der Unabhängige Verwaltungssenat die Berufung des Nachbarn der Betriebsanlage ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid ua unter Zugrundelegung der genannten Einschränkung der Betriebszeit. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Ansicht des Nachbarn der Betriebsanlage, der Unabhängige Verwaltungssenat sei zur Erlassung des Berufungsbescheides unzuständig gewesen, weil er lediglich das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Projekt, nicht aber die im Berufungsverfahren geänderten Betriebszeiten hätte berücksichtigen dürfen, nicht zu teilen. Durch die Vorverlegung des Endes der Betriebszeit des Gastgartens von 23.00 Uhr auf generell 22.00 Uhr hat die mitbeteiligte Partei ihren Genehmigungsantrag eingeschränkt, ohne damit das Wesen der Betriebsanlage zu ändern, weil gegenüber dem ursprünglichen Projekt weder neue noch größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO zu erwarten sind vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2005, Zl. 2003/04/0007, mwN). Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daher die "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht überschritten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.