RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2007 Geschäftszahl2007/04/0107 RechtssatzDer Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der Beitragstäterschaft zur Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 12, 223 Abs. 2, 224 StGB verurteilt. Die zu Grunde liegenden Straftaten hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als angestellter Autoverkäufer im Jahr 2002 (Verfälschung von Gutachten gemäß § 57a KFG in mehreren Fällen) begangen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Antrag auf Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 habe sich auf die "beabsichtigte" Tätigkeit in einer näher bezeichneten GmbH bezogen (vgl. zur Möglichkeit der Nachsicht für solche Fälle Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,
- Auflage, Rz 24 zu § 13 GewO 1994), so kann die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Nachsicht aus folgendem Grund nicht als rechtswidrig angesehen werden: Zu Recht hat die belangte Behörde im Hinblick auf die dem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten, die bis ins Jahr 2002 reichten, die Auffassung vertreten, dass sowohl auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlungen als auch auf Grund der Tatzeiten noch befürchtet werden müsse, der Beschwerdeführer werde bei Ausübung des Gewerbes (Handelsgewerbe-Kraftfahrzeughandel) ähnliche Straftaten begehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 8 zu § 26 GewO 1994), und das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 GewO 1994 daher zutreffend verneint.Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der Beitragstäterschaft zur Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 12, 223, Absatz 2, 224, StGB verurteilt. Die zu Grunde liegenden Straftaten hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als angestellter Autoverkäufer im Jahr 2002 (Verfälschung von Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG in mehreren Fällen) begangen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Antrag auf Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 habe sich auf die "beabsichtigte" Tätigkeit in einer näher bezeichneten GmbH bezogen vergleiche zur Möglichkeit der Nachsicht für solche Fälle Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,
- Auflage, Rz 24 zu Paragraph 13, GewO 1994), so kann die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Nachsicht aus folgendem Grund nicht als rechtswidrig angesehen werden: Zu Recht hat die belangte Behörde im Hinblick auf die dem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten, die bis ins Jahr 2002 reichten, die Auffassung vertreten, dass sowohl auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlungen als auch auf Grund der Tatzeiten noch befürchtet werden müsse, der Beschwerdeführer werde bei Ausübung des Gewerbes (Handelsgewerbe-Kraftfahrzeughandel) ähnliche Straftaten begehen vergleiche in diesem Zusammenhang auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 8 zu Paragraph 26, GewO 1994), und das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 daher zutreffend verneint.