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{'item': '2007/04/0111'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2007 Geschäftszahl2007/04/0111 RechtssatzUnter Berücksichtigung des (im vorliegenden Erkenntnis teilweise wiedergegebenen) Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Juni 1996, G 211/94 u.a. (VfSlg. 14551/1996) muss davon ausgegangen werden, dass § 112 Abs. 3 GewO 1994 (ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 148 Abs. 1 GewO 1994) an der Genehmigungspflicht von Gastgärten nach § 74 GewO 1994 nichts ändert und dass für diese daher auch weiterhin die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Betriebszeitenregelung gerade (bzw. nur) deshalb nicht geteilt, weil diese Regelung eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn keineswegs zulasse (vgl. daher auch den Verweis auf dieses Erkenntnis im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Juni 2005, G 4/05, VfSlg. 17559/2005, betreffend § 112 Abs. 3 GewO 1994). Daher ist die im vorliegenden Erkenntnis teilweise wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 148 Abs. 1 GewO 1994 (Erkenntnisse vom
  3. Oktober 1996, Zl. 96/04/0175, vom
  4. Mai 1997, Zl. 96/04/0214, je vom
  5. September 1997, Zlen. 96/04/0226 und 96/04/0173, sowie vom
  6. März 1998, Zl. 96/04/0078) sehr wohl auf § 112 Abs. 3 GewO 1994 übertragbar, was dazu führt, dass die Behörde die Genehmigung für den gegenständlich beantragten Gastgarten zu Recht versagt hat, weil er zu unzumutbaren Belästigungen bzw. zur Gesundheitsgefährdung von Nachbarn führen würde. Dass diese Auswirkungen durch behördliche Maßnahmen, die die Betriebszeiten unberührt lassen, vermieden werden können und so die Genehmigung des Gastgartens ermöglichen würden, wird in der Beschwerde nicht behauptet.Unter Berücksichtigung des (im vorliegenden Erkenntnis teilweise wiedergegebenen) Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
  7. Juni 1996, G 211/94 u.a. (VfSlg. 14551 aus 1996,) muss davon ausgegangen werden, dass Paragraph 112, Absatz 3, GewO 1994 (ebenso wie die Vorgängerbestimmung des Paragraph 148, Absatz eins, GewO 1994) an der Genehmigungspflicht von Gastgärten nach Paragraph 74, GewO 1994 nichts ändert und dass für diese daher auch weiterhin die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 77, GewO 1994 gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Betriebszeitenregelung gerade (bzw. nur) deshalb nicht geteilt, weil diese Regelung eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn keineswegs zulasse vergleiche daher auch den Verweis auf dieses Erkenntnis im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. Juni 2005, G 4/05, VfSlg. 17559 aus 2005,, betreffend Paragraph 112, Absatz 3, GewO 1994). Daher ist die im vorliegenden Erkenntnis teilweise wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 148, Absatz eins, GewO 1994 (Erkenntnisse vom
  9. Oktober 1996, Zl. 96/04/0175, vom
  10. Mai 1997, Zl. 96/04/0214, je vom
  11. September 1997, Zlen. 96/04/0226 und 96/04/0173, sowie vom
  12. März 1998, Zl. 96/04/0078) sehr wohl auf Paragraph 112, Absatz 3, GewO 1994 übertragbar, was dazu führt, dass die Behörde die Genehmigung für den gegenständlich beantragten Gastgarten zu Recht versagt hat, weil er zu unzumutbaren Belästigungen bzw. zur Gesundheitsgefährdung von Nachbarn führen würde. Dass diese Auswirkungen durch behördliche Maßnahmen, die die Betriebszeiten unberührt lassen, vermieden werden können und so die Genehmigung des Gastgartens ermöglichen würden, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.