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{'item': '2007/04/0137'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2008 Geschäftszahl2007/04/0137 RechtssatzDie GmbH hat am

  1. Dezember 1998 einen Ausländer ohne entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG beschäftigt. Der dafür verantwortliche M. wurde nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG mit einer Geldstrafe von ATS 90.000,-- rechtskräftig bestraft. Trotz dieser Bestrafung ist er einschlägig rückfällig geworden und hat am
  2. Jänner 2003 in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH zwei ausländische Arbeiter ohne entsprechende Berechtigung beschäftigt, weshalb er neuerlich gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG rechtskräftig bestraft worden ist. Das langjährige Betreiben eines Gewerbes (hier: des Baumeistergewerbes) ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer und die wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne Berechtigung nach dem AuslBG sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit "schwerwiegenden Verstößen" im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO gleichzuhalten. Angesichts der Wiederholung der Übertretung des AuslBG und des langjährigen Betreibens eines Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer liegt dieses Fehlverhalten keineswegs so lange zurück, dass daraus die Unzuverlässigkeit von M. im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nicht mehr abgeleitet werden könnte. Die Behörde ist daher - unabhängig von der Beurteilung der Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes durch M. im Jahr 1997 - zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass bei M. der Entziehungsgrund gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 vorliegt.Die GmbH hat am
  3. Dezember 1998 einen Ausländer ohne entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG beschäftigt. Der dafür verantwortliche M. wurde nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG mit einer Geldstrafe von ATS 90.000,-- rechtskräftig bestraft. Trotz dieser Bestrafung ist er einschlägig rückfällig geworden und hat am
  4. Jänner 2003 in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH zwei ausländische Arbeiter ohne entsprechende Berechtigung beschäftigt, weshalb er neuerlich gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG rechtskräftig bestraft worden ist. Das langjährige Betreiben eines Gewerbes (hier: des Baumeistergewerbes) ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer und die wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne Berechtigung nach dem AuslBG sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit "schwerwiegenden Verstößen" im Sinn von Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO gleichzuhalten. Angesichts der Wiederholung der Übertretung des AuslBG und des langjährigen Betreibens eines Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer liegt dieses Fehlverhalten keineswegs so lange zurück, dass daraus die Unzuverlässigkeit von M. im Sinn von Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr abgeleitet werden könnte. Die Behörde ist daher - unabhängig von der Beurteilung der Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes durch M. im Jahr 1997 - zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass bei M. der Entziehungsgrund gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vorliegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.