RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2008 Geschäftszahl2007/04/0155 RechtssatzEs ist zwar richtig, dass § 6 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz PrivatradioG "im Fall von Spartenprogrammen" alleine den besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt erwähnt (vgl. zu diesem Kriterium aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2008, Zl. 2006/04/0013, mwN) und eine Bedachtnahme auf die Interessen im Verbreitungsgebiet nicht ausdrücklich anführt. Dies lässt jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht den Schluss zu, dass die als allgemeines Auswahlkriterium in § 6 Abs. 1 Z 1 PrivatradioG genannte Bedachtnahme auf die Interessen im Verbreitungsgebiet nicht auch im Rahmen des vom Gesetz vorgegebenen, variablen Beurteilungsschemas bei der Auswahlentscheidung (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
- Juni 2008) zwischen zwei Spartenprogrammen berücksichtigt werden könnte: So ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 Einleitungssatz PrivatradioG jenem Antragsteller der Vorrang einzuräumen, bei dem "die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen". Kriterien für die Einhaltung dieser Zielsetzungen werden sodann vom Gesetz beispielsweise (arg.: "insbesondere") angeführt. Das für Spartenprogramme vorgesehene Kriterium des besonderen Beitrages zur Meinungsvielfalt wird "im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Gesetz verbreiteten Programmen" und somit im Vergleich zu den bereits bestehenden Programmen normiert.Es ist zwar richtig, dass Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz PrivatradioG "im Fall von Spartenprogrammen" alleine den besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt erwähnt vergleiche zu diesem Kriterium aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2008, Zl. 2006/04/0013, mwN) und eine Bedachtnahme auf die Interessen im Verbreitungsgebiet nicht ausdrücklich anführt. Dies lässt jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht den Schluss zu, dass die als allgemeines Auswahlkriterium in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrivatradioG genannte Bedachtnahme auf die Interessen im Verbreitungsgebiet nicht auch im Rahmen des vom Gesetz vorgegebenen, variablen Beurteilungsschemas bei der Auswahlentscheidung vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom
- Juni 2008) zwischen zwei Spartenprogrammen berücksichtigt werden könnte: So ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Einleitungssatz PrivatradioG jenem Antragsteller der Vorrang einzuräumen, bei dem "die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen". Kriterien für die Einhaltung dieser Zielsetzungen werden sodann vom Gesetz beispielsweise (arg.: "insbesondere") angeführt. Das für Spartenprogramme vorgesehene Kriterium des besonderen Beitrages zur Meinungsvielfalt wird "im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Gesetz verbreiteten Programmen" und somit im Vergleich zu den bereits bestehenden Programmen normiert. (Hier: Daher entspricht es dem Gesetz, wenn der Bundeskommunikationssenat das Erfordernis des Lokalbezuges als eine Zielsetzung des Gesetzes in seiner Auswahlentscheidung zwischen zwei Spartenprogrammen berücksichtigt hat.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/04/0159