RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2007 Geschäftszahl2007/04/0170 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 Bgld LVergabenachprüfungsG 2003 iVm § 1 Z. 8 Bgld LVergabePauschalgebührenV 2003 iVm § 150 Abs. 1 Bgld LAO 1963 für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr zuzüglich eines zweiprozentigen Säumniszuschlages zur Bezahlung vorgeschrieben. In Entsprechung des vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungs- bzw. Verordnungsprüfungsantrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Juni 2007, G 110/06-7, V 37/06-7, aus, dass die Wortfolge "oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung" in § 20 Abs. 1 Bgld LVergabenachprüfungsG 2003 verfassungswidrig und § 1 Z. 8 Bgld LVergabePauschalgebührenV 2003 gesetzwidrig war und verpflichtete die Burgenländische Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt. Die als verfassungswidrig erkannte Norm und die als gesetzwidrig erkannte Verordnung sind im Beschwerdefall, der Anlassfall für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes waren, nicht anzuwenden (vgl. Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz und Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG). Da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Auferlegung der Pauschalgebühr von der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung der Pauschalgebühr auf Grund der als verfassungs- bzw. gesetzwidrig erkannten Wortfolgen ausging, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit erfasst auch den Ausspruch über die Verpflichtung zur Zahlung eines Säumniszuschlages. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Bgld LVergabenachprüfungsG 2003 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 8, Bgld LVergabePauschalgebührenV 2003 in Verbindung mit Paragraph 150, Absatz eins, Bgld LAO 1963 für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr zuzüglich eines zweiprozentigen Säumniszuschlages zur Bezahlung vorgeschrieben. In Entsprechung des vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungs- bzw. Verordnungsprüfungsantrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Juni 2007, G 110/06-7, römisch fünf 37/06-7, aus, dass die Wortfolge "oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung" in Paragraph 20, Absatz eins, Bgld LVergabenachprüfungsG 2003 verfassungswidrig und Paragraph eins, Ziffer 8, Bgld LVergabePauschalgebührenV 2003 gesetzwidrig war und verpflichtete die Burgenländische Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt. Die als verfassungswidrig erkannte Norm und die als gesetzwidrig erkannte Verordnung sind im Beschwerdefall, der Anlassfall für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes waren, nicht anzuwenden vergleiche Artikel 139, Absatz 6, zweiter Satz und Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG). Da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Auferlegung der Pauschalgebühr von der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung der Pauschalgebühr auf Grund der als verfassungs- bzw. gesetzwidrig erkannten Wortfolgen ausging, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit erfasst auch den Ausspruch über die Verpflichtung zur Zahlung eines Säumniszuschlages. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.