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{'item': '2007/04/0185'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2007 Geschäftszahl2007/04/0185 RechtssatzAus § 13 Abs. 1 PubFG 1984 ergibt sich, dass die Bundesregierung im Rahmen des Abschnittes I dieses Gesetzes (jedenfalls auch) als Träger von Privatrechten handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der zusätzlichen Wortfolge "Vollziehung von Abschnitt I" in § 13 Abs. 1 legcit die Hoheitsverwaltung oder die Vollziehung im weiteren Sinne vor Augen hatte, weil jedenfalls über den Antrag der auf Zuerkennung und Auszahlung einer anteiligen Publizistikförderung aus folgenden Gründen nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu entscheiden ist:Aus Paragraph 13, Absatz eins, PubFG 1984 ergibt sich, dass die Bundesregierung im Rahmen des Abschnittes römisch eins dieses Gesetzes (jedenfalls auch) als Träger von Privatrechten handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der zusätzlichen Wortfolge "Vollziehung von Abschnitt I" in Paragraph 13, Absatz eins, legcit die Hoheitsverwaltung oder die Vollziehung im weiteren Sinne vor Augen hatte, weil jedenfalls über den Antrag der auf Zuerkennung und Auszahlung einer anteiligen Publizistikförderung aus folgenden Gründen nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu entscheiden ist: Abschnitt I des PubFG 1984 spricht (bloß) davon, dass Förderungsmittel "zuzuweisen" sind (§ 2 Abs. 1 PubFG 1984) und dass der Bundesregierung die "Beschlussfassung" über die Festsetzung von Zusatzbeträgen zukommt (§ 3 Abs. 3 legcit), das Gesetz weist der Bundesregierung aber keine förmliche Entscheidungspflicht zu (Hinweis E

  1. Jänner 1974, VwSlg 8542 A/1974). Vor allem aber verweist § 5 PubFG 1984 Rechtsstreitigkeiten ua "über den Anspruch auf Förderung (§ 3 Abs. 1)" ausdrücklich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte umfasst daher gemäß § 3 Abs. 1 PubFG 1984 auch die Frage, ob ein Rechtsträger förderungswürdig iSd § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ist und ob ihm damit - weil gemäß § 2 Abs. 1 legcit jedem förderungswürdigen Rechtsträger Förderungsmittel zuzuweisen sind - ein Rechtsanspruch (vgl. die Regierungsvorlage zu § 3 der Stammfassung dieses Gesetzes, 314 BlgNR XIII. GP, 5) auf Zuweisung von Mitteln zukommt.Abschnitt römisch eins des PubFG 1984 spricht (bloß) davon, dass Förderungsmittel "zuzuweisen" sind (Paragraph 2, Absatz eins, PubFG 1984) und dass der Bundesregierung die "Beschlussfassung" über die Festsetzung von Zusatzbeträgen zukommt (Paragraph 3, Absatz 3, legcit), das Gesetz weist der Bundesregierung aber keine förmliche Entscheidungspflicht zu (Hinweis E
  2. Jänner 1974, VwSlg 8542 A/1974). Vor allem aber verweist Paragraph 5, PubFG 1984 Rechtsstreitigkeiten ua "über den Anspruch auf Förderung (Paragraph 3, Absatz eins,)" ausdrücklich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte umfasst daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PubFG 1984 auch die Frage, ob ein Rechtsträger förderungswürdig iSd Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes ist und ob ihm damit - weil gemäß Paragraph 2, Absatz eins, legcit jedem förderungswürdigen Rechtsträger Förderungsmittel zuzuweisen sind - ein Rechtsanspruch vergleiche die Regierungsvorlage zu Paragraph 3, der Stammfassung dieses Gesetzes, 314 BlgNR römisch dreizehn. GP, 5) auf Zuweisung von Mitteln zukommt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.