RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2007 Geschäftszahl2007/04/0185 RechtssatzAus § 13 Abs. 1 PubFG 1984 ergibt sich, dass die Bundesregierung im Rahmen des Abschnittes I dieses Gesetzes (jedenfalls auch) als Träger von Privatrechten handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der zusätzlichen Wortfolge "Vollziehung von Abschnitt I" in § 13 Abs. 1 legcit die Hoheitsverwaltung oder die Vollziehung im weiteren Sinne vor Augen hatte, weil jedenfalls über den Antrag der auf Zuerkennung und Auszahlung einer anteiligen Publizistikförderung aus folgenden Gründen nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu entscheiden ist:Aus Paragraph 13, Absatz eins, PubFG 1984 ergibt sich, dass die Bundesregierung im Rahmen des Abschnittes römisch eins dieses Gesetzes (jedenfalls auch) als Träger von Privatrechten handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der zusätzlichen Wortfolge "Vollziehung von Abschnitt I" in Paragraph 13, Absatz eins, legcit die Hoheitsverwaltung oder die Vollziehung im weiteren Sinne vor Augen hatte, weil jedenfalls über den Antrag der auf Zuerkennung und Auszahlung einer anteiligen Publizistikförderung aus folgenden Gründen nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu entscheiden ist: Abschnitt I des PubFG 1984 spricht (bloß) davon, dass Förderungsmittel "zuzuweisen" sind (§ 2 Abs. 1 PubFG 1984) und dass der Bundesregierung die "Beschlussfassung" über die Festsetzung von Zusatzbeträgen zukommt (§ 3 Abs. 3 legcit), das Gesetz weist der Bundesregierung aber keine förmliche Entscheidungspflicht zu (Hinweis E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.