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{'item': '2007/04/0197'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2007 Geschäftszahl2007/04/0197 RechtssatzDer Instanzenzug gegen einen nach § 68 Abs. 2 AVG erlassenen Bescheid richtet sich nach den Vorschriften, aus denen der Bescheid seinen materiellrechtlichen Inhalt schöpft, und nicht nach den Vorschriften des AVG, auf die er sich formalrechtlich stützt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2

(1998)§ 68 E 254 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). [Hier:Der Instanzenzug gegen einen nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erlassenen Bescheid richtet sich nach den Vorschriften, aus denen der Bescheid seinen materiellrechtlichen Inhalt schöpft, und nicht nach den Vorschriften des AVG, auf die er sich formalrechtlich stützt vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2
(1998)Paragraph 68, E 254 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). [Hier: Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt stellte gemäß § 22 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K) fest, dass die von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen zur Anpassung eines FHKW an die Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 EG-K bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung ausreichend sind, und ordnete weitere Maßnahmen an. Dieser Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom Landeshauptmann als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Selbst unter der Annahme, dass der erstinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt nicht als Gewerbebehörde erlassen worden wäre, ginge der Instanzenzug an den UVS (vgl. § 29 Abs. 1 erster Satz EG-K). Gegen den angefochtenen Bescheid ist daher die unmittelbare Berufung an den UVS zulässig (vgl. dazu Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2
(1992)S. 142 f, sowie derselbe, "One-stop-shop" und Zuständigkeitskonkurrenzen, wbl 2002, 249 sowie Köhler in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg
(1999)Rz 24 zu Art. 129a B-VG). Mangels Erhebung der Berufung an den UVS ist der Instanzenzug nicht erschöpft.]Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt stellte gemäß Paragraph 22, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K) fest, dass die von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen zur Anpassung eines FHKW an die Anforderungen der Paragraphen 5 und 8 Absatz 3, EG-K bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung ausreichend sind, und ordnete weitere Maßnahmen an. Dieser Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom Landeshauptmann als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Selbst unter der Annahme, dass der erstinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt nicht als Gewerbebehörde erlassen worden wäre, ginge der Instanzenzug an den UVS vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz EG-K). Gegen den angefochtenen Bescheid ist daher die unmittelbare Berufung an den UVS zulässig vergleiche dazu Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2
(1992)S. 142 f, sowie derselbe, "One-stop-shop" und Zuständigkeitskonkurrenzen, wbl 2002, 249 sowie Köhler in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg
(1999)Rz 24 zu Artikel 129 a, B-VG). Mangels Erhebung der Berufung an den UVS ist der Instanzenzug nicht erschöpft.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.