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{'item': 'AW 2007/05/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2007 GeschäftszahlAW 2007/05/0007 RechtssatzNichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauverfahren - Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung von Nachbarrechten durch die mitbeteiligte Bauwerberin geltend. Der beantragte Dachgeschossausbau stelle für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil der, weil sich die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe auf den Lichteinfall auswirken und damit die Beschwerdeführerin beeinträchtigen würde. Dieser beschriebene Nachteil wäre nicht wieder gutzumachen; auch im Falle der Kassation des Bescheides kämen insbesondere Schäden im Zuge der Abtragung dieser Baulichkeiten in Frage. Eine allfällige Beeinträchtigung des Lichteinfalles stellt keinesfalls einen "unverhältnismäßigen" Nachteil dar. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Die Behörde wäre von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines konsenslos errichteten Baues zu sorgen, sodass die Effektivität des Rechtsschutzes durchaus gegeben ist; Nachteile für die Beschwerdeführerin, die Miteigentümerin einer benachbarten Liegenschaft ist, sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Die von der Beschwerdeführerin herangezogene "Wirksamkeitstheorie" sagt nichts über die Voraussetzungen, sondern etwas über Auswirkungen der aufschiebenden Wirkung aus (vgl. hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 1997, Zl. 95/18/0435).Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauverfahren - Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung von Nachbarrechten durch die mitbeteiligte Bauwerberin geltend. Der beantragte Dachgeschossausbau stelle für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil der, weil sich die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe auf den Lichteinfall auswirken und damit die Beschwerdeführerin beeinträchtigen würde. Dieser beschriebene Nachteil wäre nicht wieder gutzumachen; auch im Falle der Kassation des Bescheides kämen insbesondere Schäden im Zuge der Abtragung dieser Baulichkeiten in Frage. Eine allfällige Beeinträchtigung des Lichteinfalles stellt keinesfalls einen "unverhältnismäßigen" Nachteil dar. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Die Behörde wäre von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines konsenslos errichteten Baues zu sorgen, sodass die Effektivität des Rechtsschutzes durchaus gegeben ist; Nachteile für die Beschwerdeführerin, die Miteigentümerin einer benachbarten Liegenschaft ist, sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Die von der Beschwerdeführerin herangezogene "Wirksamkeitstheorie" sagt nichts über die Voraussetzungen, sondern etwas über Auswirkungen der aufschiebenden Wirkung aus vergleiche hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 1997, Zl. 95/18/0435).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.