RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2008 Geschäftszahl2007/05/0034 RechtssatzIm Beschwerdefall hat die belangte Behörde ihrer Beurteilung des Gebäudeumrisses zwar § 81 Abs. 4 erster Satz Wr BauO zu Grunde gelegt und für die Ermittlung des Umrisses von der maßgeblichen Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend einen 45 Grad igen Winkel angesetzt. Unberücksichtigt geblieben ist jedoch die Anordnung des § 81 Abs. 4 zweiter (letzter) Satz leg. cit., wonach dann, wenn im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt ist, der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend ist. Ausgehend von der maßgeblichen Länge der Gebäudefront (rund 33
- m)beträgt der hier entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses unter Beachtung des höchstzulässigen Punktes des Daches maßgeblich weniger als der von der belangten Behörde angenommene 45 Grad ige Winkel. Damit wird der im Sinne des § 81 Abs. 4 erster Satz Bauordnung für Wien zu bildende Umriss vom bewilligten Bauvorhaben überschritten. Auf Grund ihrer Rechtsauffassung, die die Festsetzung des entsprechenden Winkels für die Bildung des Gebäudeumrisses im Sinne des § 81 Abs. 4 zweiter Satz Wr BauO unbeachtet lässt, hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit der weiteren auf § 5 Abs. 4 lit. i Wr BauO gestützten Regelung des Bebauungsplanes über die Gliederung der Baumassen bei der Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 Wr BauO auseinander gesetzt. Es ist daher auch im Beschwerdefall nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführer durch die Bewilligung des Bauvorhabens in dem von ihnen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO verletzt werden.Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ihrer Beurteilung des Gebäudeumrisses zwar Paragraph 81, Absatz 4, erster Satz Wr BauO zu Grunde gelegt und für die Ermittlung des Umrisses von der maßgeblichen Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend einen 45 Grad igen Winkel angesetzt. Unberücksichtigt geblieben ist jedoch die Anordnung des Paragraph 81, Absatz 4, zweiter (letzter) Satz leg. cit., wonach dann, wenn im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt ist, der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend ist. Ausgehend von der maßgeblichen Länge der Gebäudefront (rund 33
- m)beträgt der hier entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses unter Beachtung des höchstzulässigen Punktes des Daches maßgeblich weniger als der von der belangten Behörde angenommene 45 Grad ige Winkel. Damit wird der im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, erster Satz Bauordnung für Wien zu bildende Umriss vom bewilligten Bauvorhaben überschritten. Auf Grund ihrer Rechtsauffassung, die die Festsetzung des entsprechenden Winkels für die Bildung des Gebäudeumrisses im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, zweiter Satz Wr BauO unbeachtet lässt, hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit der weiteren auf Paragraph 5, Absatz 4, Litera i, Wr BauO gestützten Regelung des Bebauungsplanes über die Gliederung der Baumassen bei der Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO auseinander gesetzt. Es ist daher auch im Beschwerdefall nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführer durch die Bewilligung des Bauvorhabens in dem von ihnen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO verletzt werden.