RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2007 Geschäftszahl2007/05/0043 RechtssatzMit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2007, V 49/05-15, wurde der Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom
- März 1995, Z LO-34/1016/1994, aufsichtsbehördlich genehmigt durch den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
- März 1996, Z Ro-48/1/1996, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 15 vom
- April 1996, soweit er für einen Teil des Grundstücks Nr. 354/1, KG Ehrental, die Festlegung "Bauland - Dorfgebiet" trifft, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Anlassfallwirkung des Art. 139 Abs. 6 B-VG bezieht sich sowohl auf den angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) als auch auf den Bescheid, mit dem dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung auf der als "Bauland - Dorfgebiet" gewidmeten Teilfläche des Grundstückes Nr. 354/1 der KG Ehrental erteilt wurde. Mit der Aufhebung der angeführten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof wurde die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Die Aufhebung bewirkt auch die in der Vorstellung relevierte Rechtswidrigkeit des genannten Baubewilligungsbescheides. Durch die Anwendung des als gesetzwidrig erkannten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wurde die Beschwerdeführerin (Nachbarin) in ihren Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1996, Zlen. 96/05/0017, 0018).Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2007, römisch fünf 49/05-15, wurde der Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom
- März 1995, Z LO-34/1016/1994, aufsichtsbehördlich genehmigt durch den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
- März 1996, Z Ro-48/1/1996, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 15 vom
- April 1996, soweit er für einen Teil des Grundstücks Nr. 354/1, KG Ehrental, die Festlegung "Bauland - Dorfgebiet" trifft, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Anlassfallwirkung des Artikel 139, Absatz 6, B-VG bezieht sich sowohl auf den angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) als auch auf den Bescheid, mit dem dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung auf der als "Bauland - Dorfgebiet" gewidmeten Teilfläche des Grundstückes Nr. 354/1 der KG Ehrental erteilt wurde. Mit der Aufhebung der angeführten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof wurde die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Die Aufhebung bewirkt auch die in der Vorstellung relevierte Rechtswidrigkeit des genannten Baubewilligungsbescheides. Durch die Anwendung des als gesetzwidrig erkannten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wurde die Beschwerdeführerin (Nachbarin) in ihren Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1996, Zlen. 96/05/0017, 0018).
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.